Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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gegen Preussen liegen selbstverständlich dem Staate Preussen, 
wie jedeın anderen Bundesstaate, die verfassungsmässigen Pflich- 
ten gegen das Reich ob. Denn es ist eine unrichtige Ansicht, 
dass es zu dem Begriff der Reichspflicht geliöre, dass sie tat- 
sächlich oder wenigstens rechtlich erzwungen werden "könne. 
Sind doch gerade die wichtigsten Pflichten gegen den Staat (z. 
B. die des Monarchen, der Volksvertretung) nicht erzwingbar 
(cf. IoEnInG 1. c. S. 33 f.). — Daraus, dass der Kaiser allein 
zu vollstrecken hat, folgt nicht, dass eı im Falle der militärischen 
Exekution nur preussische Truppenteile benutzen darf. Er kann 
vielmehr auch nichtpreussische Truppen dazu bestimmen, denn 
er hit laut Art. 63, 1 und 64, 1 den Oberbefehl über das ge- 
sanıte Iteichsheer (so von RÖNNEl.c. S.71f. und ARNDT Staats- 
recht S. 110). Alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers 
in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsorgan bedürfen laut 
Art. 17 zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanz- 
lers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Zu be- 
endigen ist die Reichsexekution, sobald ihr Zweck, Erzwingung 
der Bundespflicht-Erfüllung, erreicht ist, und es liegt in der 
Natur der Sache, dass der Kaiser den Bundesrat über die er- 
zielten Resultate unterrichtet und schliesslich einen neuen, be- 
sonderen Beschluss des Bundesrates, dass die Exekution aufzu- 
heben sei, veranlasst (so von RöNneE l. c. S. 73). Damit sind 
dann die Befugnisse des Kaisers als des Vollstreckungsorganes 
erloschen. |
	        
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