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Amtsgerichtsdirektoren.
Von
Amtsrichter BARTOLOMÄUS (Krotoschin).
Die Entwickelung der deutschen, insbesondere der preussi-
schen Gerichtsverfassung erscheint noch nicht abgeschlossen. Be-
weist schon das Bestehen zweier Oberlandesgerichtsbezirke inuer-
halb der Provinz Hessen-Nassau, dass an dem Grundsatz der
Gleichheit der Verwaltungs- und Justizbezirke nicht unter allen
Umständen festzuhalten war, so ist die jetzt erfolgende Einrich-
tung zweier Oberlandesgerichte in der Rheinprovinz ein Kenn-
zeichen, dass die Bewegung im Fortschreiten ist, die schliesslich
auch zur Schaffung zweiter Oberlandesgerichte in Schlesien und
Brandenburg führen muss, des einen wegen der Grösse des Be-
zirks, des andern ebendeswegen und wegen der mehr und mehr
sich ergebenden Notwendigkeit, das Kammergericht als obersten
Landesgerichtshof ausschliesslich bestehen zu lassen, insbesondere,
wenn die Entlastung des Reichsgerichts in Angriff genommen
werden wird.
Aber nicht in der obersten, auch in der mittleren und unteren
Instanz kann nicht alles bestehen bleiben, wie es ist. Viele Land-
gerichte bedürfen der Teilung. Die Einrichtung von Civilkam-
mern bei grösseren Amtsgerichten, die nicht an Landgerichts-
orten bestehen, nach dem Vorbild der schon in Wirksamkeit