Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Es haben sich jedoch in der Durchführung des Gesetzes als- 
bald einige Schwierigkeiten gezeigt, und mit Erstaunen mußte 
wahrgenommen werden, daß dabei in mehreren Fällen eine Aus- 
legung und Anwendung des Gesetzes Platz griff, die mit den offen- 
baren Absiehten und zum Teil auch mit den zweifellosen Anord- 
nungen des Gesetzes schwer in Einklang zu bringen ist. 
Vor allem sind solche Schwierigkeiten schon im Jahre 1911 
bei der Abgrenzung des Vereinsrechtes der Beamten hervorge- 
treten. Hier trat eine Differenz in den Auffassungen der Regie- 
rung und des Landtags hervor, die von der Zentrumpartei geradezu 
zum Ausgangspunkt von Angriffen auf das Ministerium genom- 
men wurde und im weiteren Verlaufe zur Auflösung der Abge- 
ordnetenkammer und nach der Neuwahl zum Rücktritt des Mini- 
steriums führte. 
Eine zweite Schwierigkeit hat sich dadurch ergeben, daß der 
Art. 35 Abs. II des Beamtengesetzes, welcher die Krankenfürsorge 
der Besmten regelt, in der Praxis neuerdings eine allzuenge, wohl 
zu stark fiskalische Auslegung gefunden hat, so daß die gesamte 
bayerische Beamtenschaft, soweit sie nicht in den Kreis der nach 
der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtigen Personen 
fällt, durch diese Praxis in ihren Rechten verkürzt erscheint. 
Ich habe in beiden Fällen auf Ersuchen Gutachten erstattet 
und zwar das erstemal, noch ehe es zur Krisis kam und ohne 
Anlaß eines bestimmten Falles, das anderemal aber aus Anlaß 
eines erstmalig oberstriehterlich rechtskräftig entschiedenen Falles. 
Diese beiden Gutachten sollen im folgenden mitgeteilt wer- 
den. Es besteht an der Klarstellung der Rechtsfragen keines- 
wegs nur ein bayerisches Interesse, vielmehr sind die Rechtsge- 
danken, um welche es sich hier handelt, Gemeingut des deutschen 
Rechtes des öffentlichen Dienstes.
	        
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