Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

_. 9 — 
Zwar vermag die Gesamtstaatsgewalt diese Schrauken — 
wenigstens was das Deutsche Reich anbelangt — zu brechen 
(A. 78 der Reichsverfassung) '°. Aber solange sie nicht gebrochen 
sind, bestehen sie jedenfalls und bilden eine rechtliche Schranke 
für die Ausübung der Gesamtstaatsgewalt, und es kann an dieser 
Tatsache gar nichts geändert werden durch die Möglich- 
keit, daß sie — im Rahmen des A. 78 — gebrochen werden 
könnten; denn für die wirkliche Rechtslage ist nicht entschei- 
dend, wie die Kompetenzgrenze swischen Gesamtstaatsgewalt und 
Gliedstaatsgewalt gezogen werden könnte, sondern wie sie ge- 
zogen ist !®, 
Will also LABAND der Einzelstaatsgewalt um deswillen den 
Charakter der Souveränität absprechen, weil ihre Kompetenz, ihr 
sachliches Betätigungsfeld begrenzt ist, so müßte er sie konse- 
quenterweise auch dem Reich versagen ; denn der jetzige Rechts- 
zustand ist der, daß den Einzelstaaten ein Gebiet staatlicher 
Tätigkeit und Macht verblieben ist, auf welchem sie, und nicht 
das Reich, die Herren sind "”. 
Aber souverän '® sein heißt ja, wie wir gesehen haben, nicht: 
alle Hoheitsrechte haben, sondern lediglich: haben können. 
M. a. W. dem Souveränitätsbegriff in subjektiven Sinne 
ist weder ein bestimmtes räumliches, noch ein 
bestimmtes sachliches Anwendungsgebiet we- 
sentlich: dielokale und die materielle Zuständig- 
keit einer konkreten summa potestas bildet nicht den Inhalt 
15 Vgl. jedoch die sog. Reservatrechte A. 78. Abs. Il. 
16 LABAND selbst bestätigt dies, wenn er — weiter unten — S. 128 sagt: 
Solange die Rechtssphäre des Reichs durch eine bestimmte Linie abge- 
grenzt ist, kann jeder einzelne Staat verlangen, daß sich die Reichsge- 
walt eines Uebergritis in das jenseits dieser Sphäre liegende Gebiet ent- 
halte... ., vgl. auch JELLINEK a. a. O. S. 717. 
1 So LARAnD selbst a. a. O. S. 106. 
!+ Souverünitüt als Eigenschaft der Staatsgewalt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.