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geordneten Willen: herrschen heißt Befehle geben.
nicht solche empfangen.
Unterliegt also beispielsweise das Gebiet der Unterrichtsver-
waltung, die Organisation des Thronfolgerechts der Kompetenz
der Einzelstaatsgewalt, so ist darin zugleich das negative
Moment ausgesprochen, daß die Gesamtstaatsgewalt von
eben dieser Sphäre ausgeschlossen sei, sich also
jeder Normsetzung und Einwirkung hinsiehtlich dieses Gebietes
zu enthalten habe.
Das heißt: die Herrschergewalt hat — innerhalb
ihrer Sphäre — absoluten Charakter; sie läßt keine
Steigerung und keine Verminderung zu: sie ist auf betreffendem
Gebiete vorhanden oder aber sie fehlt. M. a. W. es gibt keine
unselbständige, abhängige Herrschergewalt; solches wäre eine
contradictio in adjecto; vielmehr ist die einzig mögliche Alter-
native die: entweder besitzt auf konkretem Ge-
biete die Gesamtstaatsgewalt die Herrscher-
macht oder es besitzt sie die Einzelstaatsge-
walt: tertiumnon datur°®.
Wir können uns — behufs Erhärtung und Bestätigung des
Gesagten — auf LABAND selbst berufen, wenn er (a. a. O. S. 104)
sagt, daß den Einzelstaaten „noch ein großer Kreis von öffent-
lich-rechtlichen Funktionen verblieben sei, auf welchen sie weder
der Gesetzgebung noch der Oberaufsicht des
Reiches unterworfen seien“; denn eine rechtliche
Gebundenheit der Einzelstaatsgewalt in der Richtung der Aus-
übung ihrer Herrschergewalt könnte doch nur durch Rechts-
normen, also auf dem Wege der Gesetzgebung (des
Reichs) erzeugt werden.
Aber eine derartige rechtliche Bindung und Bevormundung
% Auch wir schreiben demnach der Staatsgewalt den Charakter der
Ausschließlichkeit zu; aber diese Ausschließlichkeit ist uns keine exten-
sive, sondern intensive.