- 9 —
der Einzelstaatsgewalt in Ausübung ihrer Hoheitsrechte besteht
in keiner Weise. Vielmehr sind die Einzelstaaten, um wiederum
mit LABAND zu reden, „selbständige Rechtssubjekte mit
eigener Herrschaftssphäre, mit selbständiger Vollstreckungsmacht,
mit eigener Willens- und Handlungsfreiheit (a. a. O.
S. 105)°!, welche „die ihnen zustehende Herrschermacht nicht
kraft Delegation oder Auftrags einer übergeordneten Macht, son-
dern nach eigener Willensbestimmung selbständig
zur Geltung bringen und durchsetzen“ (a. a. O0. S. 74).
Sind aber die Einzelstaaten — nach LABANDs eigenem Zeug-
nis — in bezug auf die ihrer Kompetenz unterliegenden Aufgaben
„weder der Gesetzgebung noch der Oberaufsicht des Reichs unter-
worfen® (a. a. O. S. 104) oder, wie sich HAENEL, Studien I, $ 136
ausdrückt, „frei von allen gesetzlichen Direktiven und frei von
Kontrolle und Zwang von seiten des Reichs“; m. a. W. wenn
die Einzelstaaten keine Gewalt über sich haben, die ihnen
binsichtlich der Ausübung ihrer Herrschafts- oder Hoheitsrechte
rechtlich bindende Befehle erteilen könnte, was fehlt
ihnen dann — im Rahmen ihrer Kompetenz — zur vollen
Souveränität? Oder, die Frage anders formuliert, wie un-
terscheidet sich — innerhalb ihrer Zuständigkeit — die Staats-
gewalt von der Souveränität, die Herrschergewalt von der höch-
sten, obersten, der „souveränen“ Gewalt?
Wir suchen vergebens nach einem unterscheidenden Merkmal;
LABAND freilich a. a. O. S. 105 findet — in deutlicher Ab-
schwenkung von seinem auf S. 63 eingenommenen Standpunkt ®
— ein solches darin, daß die Herrschergewalt der Einzelstaaten
sich eben nur innerhalb der Grenzen bewegen dürfe, die ihr durch
— —
’! Darin liegt aber doch gerade der Kernpunkt der (souverünen)
Staatsgewalt, daßsiedie Motiveihres Handelnsnicht von
einer außer ihr stehenden höheren Macht empfängt,
sondern lediglich in sich selbst findet; vgl. GERBER a. a. O. S. 22
(Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts).
” Vgl. Anm. 34.