Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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die Verfassung? gezogen seien. Aber dies vermögen wir als ein 
unterscheidendes Kriterium nicht anzuerkennen; denn einer Kom- 
petenzüberschreitung darf sich ja auch die Reichsgewalt nicht 
schuldig machen, solange die Rechtssphäre des Reichs noch durch 
eine bestimmte Linie abgegrenzt ist, wie LABAND a. a. O. S. 128 
selbst betont #. 
Ist also den Gliedstaaten — und sei es auch infolge der 
„bewußten und gewollten Selbstbeschränkung des Reichs“ (LA- 
BAND a. a. O. S. 59) — ein Inbegriff von Hoheitsrechten und 
dementsprechend ein Komplex von staatlichen Aufgaben verblie- 
ben, innerhalb dessen die Einzelstaatsgewalt und nicht das Reich 
die regelnden Normen in letzter Instanz gibt, so ist kein Grand 
einzusehen, warum nicht der Einzelstaat im Rahmen seiner 
Kompetenzebenso souverän sein sollte wie der 
Gesamtstaat innerhalb seiner Herrschaftssphäre; denn 
Einzelstaat und Gesamtstaat unterscheiden sich 
ja, wie wir gesehen haben, nur durch das Anwendungsfeld, auf 
dem sich ihre Souveränität betätigt, d. i. durch ihre Zuständig- 
33 LABAND sagt „von der Reichsgesetzgebung“, d. h. von der Reichs- 
gewalt; aber das ist eine ungenaue Ausdrucksweise; denn z. B. die Reser- 
vatrechte der Gliedstaaten sind kein „von der Reichsgesetzgebung freige- 
lassener Raum“, sondern ein Raum, den diese überhaupt nicht betre- 
ten kann und darf ohne den Willen des betr. Gliedstaats. 
% Die Beweisführung LaBAnps bewegt sich hier übrigens in einem 
unverkennbaren Zirkel, wenn er a. a. OÖ. S. 63 einerseits argumentiert: 
Findet der Einzelstaat an den Normen der Reichsge- 
walt eine rechtliche Schranke, dann ist er auch auf dem ihm 
verbliebenen Herrschaftsgebiete nicht mehr souverän, da er auch hier 
die rechtlichen Einwirkungen der Zentralgewalt ver- 
spürt; und a. a. O. S. 105 anderseits (dem Sinne nach) ausführt: Der 
Einzelstaat verspürt auch auf seinem Herrschaftsge- 
biet die Einflüsse der Reichsgewalt, da er sich inner- 
halb der von dieser aufgestellten Schranken halten 
müsse, 
3 Vgl. aber anderseits die Reservatrechte der Gliedstaaten!
	        
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