— 101 —
keit, m. a. W. Einzelstaat und Gesamtstaat unter-
scheiden sich nicht durch die Intensität ihrer Sou-
veränität, sondern lediglich durch deren Ex-
tensität. —
Auch A. 78 Abs. I der deutschen Reichsverfassung steht
dieser partiellen, d.h. auf ein bestimmtes Betätigungsfeld be-
schränkten, auf diesem aber unbeschränkt waltenden Souveränität
der Einzelstaaten nicht entgegen. Denn diese Bestimmung be-
sagt nur, daß die Reichsgewalt die Fähigkeit habe, wie ihre Zu-
ständigkeit zu verringern, so dieselbe auch auszudehnen, „soweit
nur der Bereich ihrer physischen Macht und ihres vernunftmäßi-
gen Wollens reicht* (LABAND a. a. O. S. 93).
Kann also die Reichsgewalt als solche nach A. 78 I wie eigene
Hoheitsrechte aufgeben, so auch die in bestimmter Richtung sich
bewegende Souveränität der Gliedstaaten aufheben, so ist doch die
letztere, solange sie nieht aufgehoben ist, wirk-
liche Souveränität gleichwie (selbst) ein unfechtbares
Recht so lange ein wirkliches Recht ist, solange es eben nicht
tatsächlich mit Erfolg angefochten wir. Bestehen doch
auch die Souveränitätsrechte des (Deutschen) Reichs
selbst nur unter der resolutiven Bedingung, daß
sienicht aufgehoben werden, wozu ja das Reich eben-
falls die rechtliche Möglichkeit hat und wogegen zwar eine fak-
tische Unwahrscheinlichkeit spricht, in keiner Weise dagegen
juristische Momente.
Würde man aber mit LABAND (a. a. O. S. 98 und S. 64,
Anm. 1), HAENEL (Studien I, S. 149) u. a. ”” den Kernpunkt der
Souveränität in der Rechtsmacht des Staates erblicken, beliebig
über seine Kompetenz zu befinden (sog. Kompetenz- Kompetenz),
dann wäre derzeit auch das Deutsche Reich nicht souverän (so-
wenig wie die Gliedstaaten); denn „die souveräne Bestimmung
3% Gleich denen der Gliedstaaten.
9 Siehe die bei LaranD a. a. O. S. 64 Anm. 1 Zitierten!