Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

LI. 
Das Recht der Meinungsäußerung insbesondere im Bereich des 
bayerischen Staaisdienstes. 
I. Dieallgemeinen Grundlagen. 
An der allgemeinen und regelmäßig nur durch das Strafge- 
setz beschränkten Freiheit der Meinungsäußerung haben auch die 
Beamten Teil. Dies gilt für alle Beamten des Reichs, der Staa- 
ten, Gemeinden und öffentlichen Körperschaften, Stiftungen, An- 
stalten usw. Nur ist diese Freiheit für sie aus Rücksicht auf 
ihren öffentlichen Dienst in ganz bestimmter Weise beschränkt. 
Die Grenze zwischen Freiheit und Recht ist aber keine willkür- 
liche, etwa nur nach jeweiligem dienstliehem Ermessen zu be- 
stimmende, sondern sie ist eine Grenze des Rechtes und steht 
unter richterlichem Rechtsschutz. 
Man rechnet in der Wissenschaft jene rechtlich geschützte 
Freiheit zu den sogenannten Freiheitsrechten. Es kommt dabei 
wenig darauf an, ob sie als subjektive Rechte der Person aufge- 
faßt werden oder nicht. Das Wesentliche ist, daß die Einschrän- 
kungen dieser Freiheitssphäre nicht willkürliche, sondern vom 
Recht zugemessene und deshalb für Gerichte und Verwaltungsbe- 
hörden bindende sind. Die Einschränkung verhält sich zur Frei- 
heit wie die Ausnahme zur Regel und die Ueberschreitung der 
Einschränkungsgrenze ist ein Rechtsbruch, von wem er auch aus- 
gehen mag und zwar auch dann, wenn er etwa nicht strafrecht- 
lich oder vor Gerichten verfolgt werden kann. Man darf deshalb, 
auch wenn man die subjektive Rechtstheorie nicht anerkennt, 
füglich von einem Recht der Meinungsäußerung oder von einem 
Recht auf Kritik reden und man weiß die Beamten in diesem 
Rechte nur beschränkt, nicht aber davon ausgeschlossen. 
Dieses ist der Standpunkt der Verfassungen und auch derjenige 
der Beamtengesetze des Reichs und der Staaten. 
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