Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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nämlich die materielle Kompetenzgrenze zwischen zwei Staaten 
dauernd festgelegt ist, wie das ja auch beim Deutschen Reich 
denkbar und rechtlich möglich wäre, zwischen der Türkei und 
Bulgarien aber ehedem praktisch war”. Welche Staatsgewalt 
soll hier die souveräne sein, da keine ihrer Zuständigkeit ohne 
den Willen der anderen — legitimer Weise — auszudehnen ver- 
mag ? 
Die Verlegenheit der bekämpften Theorie ist eine unentrinn- 
bare; denn als Rettung kann es nicht erscheinen, wenn JELLINEK 
» & O0. S. 452 ins Feld führt, daß eine derartige Verfassungs- 
bestimmung nicht durch das eigene, nationale Recht garantiert 
sein könne, sondern ausschließlich auf völkerrechtlichen Garan- 
tien seitens dritter Mächte beruhe: man kann sich ja, wie LA- 
BAND — in anderem Zusammenhang — richtig bemerkt, den 
Staat auch isoliert und von allen völkerrechtlichen Beziehungen 
losgelöst vorstellen (LABAND a. a. O. S. 75). 
Aber auch abgesehen davon erweist sich die JELLINEK’sche 
Argumentation als durchaus willkürlich und haltlos. Der Ber- 
liner Vertrag vom Jahre 1878 allerdings konnte als völkerrecht- 
liches Geschäft nur völkerrechtliche Pflichten der zu einem zu- 
sammengesetzten Staatswesen verbundenen Staaten (Türkei und 
Bulgarien) begründen; hier speziell die Verpflichtung auf Unter- 
lassung einer (materiellen) Kompetenzverschiebung; aber diese 
internationalrechtliche Verpflichtung konnte sehr wobl auch staats- 
rechtlich verpflichtende Kraft gewinnnen dadurch, daß der — 
De — 
  
*ı Die Verschiedenheit der Kompetenzbegrenzung innerhalb der bei- 
den gen. zusammengesetzten Staaten erklärt sich aus der Verschiedenheit 
ibrer historischen Entstehung, hier auf Grund Vertrags (Ueber die Fint- 
stehung des Staates selbst, insonderheit des zus. Staates vgl. die vorzüg- 
liche Ausf. von JELLINEK a. a. O. 8. 708 ff., 236 ff.), dort auf Grund (ein- 
seitiger) Unterwerfung; dem entsprechend ist auch im Deutschen Reich 
die Tendenz — wenigstens bislang — eine vorherrschend zentripetale, 
unitarische, während die Entwicklung im türk. Reich eine offenkundig 
zentrifugale ist, zum Zerfalle drüngt.
	        
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