den Gliedstaat zur Pflichterfüllung anhalten“ (a. a. O. S. 80) und
‚gegen den widerspenstigen Staat eine Bundesexekution verfügen“
(a. a. O. S. 79); und diese erfolgt nicht weil der Einzelstaat
seine Herrschaftsrechte, sondern weil er die Herrschafts-
rechte des Reichs nicht richtig ausübt, obwohl sie ihm
vom Reich zur normgemäßen Verwaltung und Verwesung anver-
traut und überlassen sind.
Ergreift aber nach dem Gesagten die Bundesexekution den
Einzelstaat nicht in seiner Eigenschaft als Kollegen, sondern als
Diener der Reichsgewalt, nämlich in seiner Funktion als Organ
zur Erfüllung von Reichsaufgaben, so ist damit seine Souveräni-
tät in keiner Weise verneint, da sich dieselbe ja auf anderem
Gebiete bewegt, abseits liegt.
Ebenso unrichtig ist es aber ferner, wenn LABAND darin,
daß die einzelstaatlichen Behörden auch auf den von der Gesetz-
gebung des Reichs beherrschten Gebieten nicht in unmittelbarer
Abhängigkeit zum Reiche stehen, „das Kriterium der mittelbaren
Beherrschung“ erbliekt *”. Wenn die Reichsverfassung „eine Bun-
desexekution nur gegen die Staaten, nicht gegen die Indivi-
duen kennt“, wenn ferner der Reichskanzler nicht direkt in die
amtliche Tätigkeit der Landesbehörden eingreifen, sondern nur
durch Vermittlung der Zentralregierung des Einzelstaats die Ab-
stellung eines reichsgesetzwidrigen Verhaltens verlangen kann,
so ist das einfach eine Folge davon, daß der einzelstaatliche Be-
amtenmechanismus vom Reich als Ganzes, als organi-
sierte Einheit rezipiert, d. h. zur Erfüllung von Reichsauf-
gaben herangezogen wurde “; es liegt also lediglich eine Mediati-
sierung der einzelstaatlichen Behörden, nicht aber der Untertanen
#2 Vgl. LaRranD a. a. O. S. 80 Anm. 1.
“ Und es ist demnach lediglich eine Einhaltung des in dem einzel-
staatl. Beamtenapparat bestehenden Instanzenzugs in umgekehrter Rich-
tung, wenn der Reichskanzler sich seinerseits an die Zentralregierung wen-
det, welche dann ihrerseits der betr. Behörde die entsprechenden Anwei-
sungen gibt.