Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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vor; die Einzelstaatsbehörden sind, soweit sie Reichsfunktionen 
verwalten, mittelbare Reichsbehörden gleichwie Kom- 
munalbehörden mittelbare Staatsbehörden sind *. — 
Ebensowenig wird aber die Souveränität der Einzelstaaten 
„innerhalb ihrer Sphäre“ durch A. 2 der RV. in Frage gestellt, 
wonach „die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“. Denn 
damit ist nicht gesagt, daß „sich das vom Reich erlassene Ge- 
setz im Verhältnis zum Landesgesetz als der Befehl einer 
höheren, nämlich der „souveränen* Macht“ qualifiziere“, wie 
LABAND a. a. OÖ. S. 94 ausführt: 
Nicht weil die gesetzgebende Gewalt, der pouvoir legislatif 
der Einzelstaaten eine schwächere ist als die des 
Reichs, absorbiert ein in bestimmter Richtung sich bewegen- 
des Gesetz des Reichs ein in derselben Richtung verlaufendes 
Landesgesetz, sondern weildas Landesgesetz mit dem 
Augenblick, wo es — auf dem Gebiete der fakultativen Gesetz- 
gebung des Reichs (A. 4 der RV.) — in Konkurrenz mit einem 
Reichsgesetz tritt, nach A. 2 der RV. aufhört zuständig 
zu sein und damit überhaupt aufhört, Gesetz zu sein. 
Die Absorption der Landesgesetze durch die Reichsgesetze 
— auf dem durch A. 4 der RV. definierten und begrenzten Ge- 
biete — beruht also nicht auf der Souveränität der 
Reichsgewalt, sondern auf ihrer Zuständigkeit. Diese 
wiederum hat ihren Grund nicht in der VUeberlegenheit 
der Gesamtstaatsgewalt gegenüber der Einzelstaatsge- 
walt, sondern ist begründet in der Verfassung, welche eben 
in ihrem A. 2 bestimmt, daß die Reichsgewalt im Rahmen des 
durch A. 4 definierten und begrenzten Gebietes ihre eigene Zu- 
ständigkeit auf Kosten der gesetzgebenden Gewalt der Einzel- 
staaten ebenso durch ein einfaches Gesetz erweitern könne, 
wie sie dieselbe nach Art. 78 Abs. I durch ein verfassungs- 
#5 Vgl. LapanD selbst a. a. O. S. 364. 
16 Lapann a. a. O. Il, S. 115.
	        
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