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Charakter einer die Einzelstaatsgewalt verpflichten-
den, sondern einer sie — in betr. Richtung — absor-
bierenden Rechtsnorm; d. h. eine betr. reichsgesetzliche
Verfügung ergreift nicht das Subjekt der einzelstaatlichen
Souveränität, nämlich die Herrschergewalt selbst, sie alteriert viel-
mehr nur das Objekt derselben, das Gebiet, auf das 'sie sich
bezieht, nämlich die substantiellen Hoheitsrechte, deren Wechsel
ja, wie wir wissen, den formalen Charakter der Souveränität im
subjektiven und eigentlichen Sinne unberührt läßt °°:
Die genannten Reichsgesetze vermögen also nicht die Sou-
veränität der Einzelstaaten zu negieren, sondern nur ihre (sub-
stantielle) Zuständigkeit rechtlich zu normieren, d. h. sie wohl
zu verringern wie auch auszudehnen. —
Wenn LABAND a. a. O. S. 63 gegen unsere Lehre von der
Teilung der Souveränität unter Reich und Einzelstaaten in der
Richtung ihrer sachlichen Zuständigkeit endlich geltend macht,
es sei eine Chimäre, die Kompetenz der Gesamtstaatsgewalt in
der Art von der Kompetenz der Einzelstaatsgewalt abgrenzen zu
wollen, daß kein Gebiet übrig bleibe, für welches es zweifelhaft sei,
welcher Staatsgewalt die Kompetenz zustehe und daß die Ab-
grenzung für alle Zeit unabänderlich dieselbe bleibe, so ist zu
erwidern, daß solche Kompetenzzweifel jedenfalls nur facti, non
juris wären, begründet in der Unvollständigkeit, bzw. mangeln-
den Ausführlichkeit des Gesetzestextes, und daß sie daher in
jedem einzelnen Falle auf dem Wege der Auslegung — unter
Zuhilfenahme der auf S. 25 entwickelten Rechtsvermutung —
mindestens aber auf dem Wege der Gesetzgebung oder der au-
thentischen Interpretation zu beseitigen wären.
Daß aber die Konpetenzgrenze für alle Zeit unabänderlich
dieselbe bleibe, ist keine notwendige Konsequenz un-
serer Lehre von der Teilung der Souveränität in materieller Be-
Vgl. die Ausf. auf S. & fi.