Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ziehung, nämlich der Differenzierung der einzelnen (substantiellen) 
Hoheitsrechte unter die mehreren (potentiellen) Träger “erselben, 
Reich und Einzelstaaten: Vielmehr ist auch nach unserer An- 
sicht das Zuständigkeitsverhältnis zwischen Reich 
und Einzelstaaten kein absolutes, sondern ein 
relatives, nämlich von der Verfassung abhängiges, weil durch 
sie bestimmtes; diese aber ist keine ewig gleichgestellte Uhr, 
sondern ein Kompaß mit beweglichem Zeiger, der zwarstets 
eine bestimmte, aber nicht immer die gleiche 
Richtung angibt. — 
Nachdem wir im Vorhergehenden die Angriffe LABANDs und 
SEYDELs auf die von uns vertretene Ansicht vom Wesen des zu- 
sammengesetzten Staates im einzelnen zu widerlegen versucht 
haben, obliegt es uns nunmehr — in abschließender Zusammen- 
fassung — unseren Standpunkt nochmals kurz zu präzisieren: 
Wir sehen das Wesen des zusammengesetzten Staates nicht 
mit LABAND (a. a. OÖ. S. 59) in der Mediatisierung der Einzel- 
staaten, sondern vielmehr in ihrer Absorption von gewissen staat- 
lichen Hoheitsrechten, bzw. in ihrer Ablösung in deren substan- 
tieller Ausübung durch den Gesamtstaat; m. a. W. der zusammen- 
gesetzte Staat, dessen Unterart eben der Bundesstaat ist, erscheint 
uns als das konstante (kollegiale) Nebeneinander 
mehrerer (souveräner) Staaten innerhalb eines 
räumlich abgegrenzten Gebiets (sog. Staatsgebiets, 
Territoriums) dergestalt, daß jede der — einander koordinier- 
ten — Staatsgewalten ihr gesondertes sachliches 
Betätigungsfeld, ihreigenes materielles Herr- 
schaftsgebiet hat, auf welchem sie ausschließlich 
zuständig, souverän ist; dergestalt ferner, daß es weder 
auf die Zahl noch auf die Wichtigkeitder von 
dieser oder jener Staatsgewalt gehandhabten 
Hoheitsreehte ankommt, sondern nuraufdie —
	        
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