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Beschränkungen der Redefreiheit bestehen übrigens nicht nur
für Beamte, sondern aus anderen Grlinden und in anderem, zum
Teil viel weitergehendem Umfang auch für andere Personen.
Auch das bürgerliche Recht setzt gewissen Personen, nämlich den
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden, gewisse
Redeschranken, dasselbe gilt für Personen, die nach bürgerlichem
Recht durch Eingehung eines privaten Dienstverhältnisses eine
gewisse Gebundenheit freiwillig und vertragsmäßig auf sich neh-
men. Auch die Anstaltspolizei, der Heeresdienst, der Schulzwang,
die Hausdisziplin und vor allem der Strafvollzug bringen Schweig-
gebote mit sich, nicht minder gilt das von besonderen Treuver-
hältnissen, in denen der Vertrauensbruch auch zum Rechtsbruch
werden kann.
Die den Beamten treffenden Beschränkungen haben aber das
Besondere und Gemeinsame, daß sie einer bestimmten Personen-
klasse aus öffentlichem Recht und im öffentlichen Interesse aufer-
legt sind. Sie werden vom Beamten durch seinen freiwilligen
Eintritt in den Dienst ohne weiteres übernommen und ihre Ein-
haltung wird von ihm im Diensteid mit den übrigen übernomme-
nen Pflichten zusammen beschworen. Sie haben also ihren be-
sonderen Grund in der besonderen Natur des öffentlichen Dienstes
und ihre Grenzen sind durch das Gesetz aus demselben Grunde
nach dem öffentlichen Interesse des Dienstes abgesteckt.
Das öffentliche (staatliche und dienstliche) Interesse spielt
hier eine doppelte Rolle, es ist Motiv des Gesetzgebers und zu-
gleich innerhalb der positiven Norm ein Element des Normin-
haltes, letzteres aber nicht in ausschließlicher oder unbestimmter
Weise, sondern neben Anderem und in gesetzlich bestimmtem
Maße. Mit dem dienstlichen Interesse allein lassen sich diese
Schranken juristisch nicht konstruieren. Solches führte zur Will-
kür und stellte den Beamten völlig außerhalb jeden Rechtsschutzes.
Es sagt deshalb auch kein Beamtengesetz allgemein, der Be-
amte habe über alles zu schweigen, worüber zu schweigen das