Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Württembergs, Badens deswegen „von geringerer Kraft und min- 
derer Art“, weil sie in den im Abs. IV des A. 7 der RV. benann- 
ten Angelegenheiten nicht gezählt werden? ? 
In Konsequenz des Gesagten ist es denn auch nicht richtig, 
wenn LABAND a. a. O. S. 101 behauptet, die deutschen 
Staaten seien (zwar nicht als einzelne, aber doch) als Ge- 
samtheit souverän: Die deutschen Einzelstaa- 
ten sind, wie wir gesehen haben, in ihrer Gesamtheit 
lediglich das Organ des Reichs, nicht aber das Subjekt der 
Reichsgewalt; die Behauptung LABANDs, die Souveränität ruhe 
bei der Gesamtheit der deutschen Staaten, ist daher im letzten 
Grunde als ein Rückfall in die von den Gedanken der Staats- 
souveränität längst überwundene Idee der Organssouveränität an- 
zusehen. Sagt doch LABAND a. a. O. S. 57 selbst ausdrücklich: 
Die Gliedstaaten haben an den Hoheitsrechten des zusammenge- 
setzten Staates auch dann keinen Anteil, wenn sie zur Ausübung 
dieser Rechte berufen sind‘*. 
Das Subjekt der Reichsgewalt kann vielmehr nur das Reich 
selbst sein als selbständige ideale Persönlichkeit, wie LABAND 
selbst a. a. O. S. 95/96 betont; wie aber könnte die Gesamtheit 
der deutschen Staaten als solche souverän sein, ohne Subjekt der 
Reichsgewalt zu sein? 
Uebrigens steht die Behauptung LABANDs, die deutschen 
Staaten seien als Gesamtheit souverän, gerade mit seiner eigenen 
Auffassung des deutschen Reichs als Staatenkorporation im schroff- 
sten Widerspruch; denn gerade er erklärt a. a. O. S. 84: „Das 
Recht, welches die Gesamtheit (hier das Reich als solches) zur 
53 Die „nähere Betrachtung“, welche LaBAnD den elsaß-lothringischen 
Stimmen a. a. O. II, S. 235 ff. widmet, führt u. E. nicht zu dem von ihm 
konstatierten Ergebnis, daß die Bundesratsstimmen Elsaß-Lothringens von 
denen „der Bundesmitglieder“ rechtlich verschiedeu sind; wenn L. II, 
S. 239 von den Bundesratsstimmen E.-L.s aussagt, sie seien „von geringe- 
rer Kraft und minderer Art“, so ist das nur politisch, nicht juri- 
tisch zutreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.