Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ziehung zu dem natürlichen Substrat jedes Staats- 
gebildes, Land und Leuten, wie jene°®; diese unmittel- 
bare Herrschaft ergreift jedoch gleich jener der Gliedstaaten die 
Untertanen nicht in allen, sondern nur in einzelnen Beziehungen; 
d. h. die materielle Zuständigkeit der Staatshoheit des Reiches 
ist gleich der der Gliedstaaten eine beschränkte, additionelle; da- 
durch unterscheidet sie sich — spezifisch und bestimmt — von 
der Staatsgewalt des Einheitsstaates, die eine materiell allum fas- 
sende ist. 
Wir wiederholen also: Wie durch die Teilung des räumlichen 
Anwendungsfeldes der Souveränität (= höchste Gewalt, Herr- 
schergewalt) die Staaten als solche entstehen und unterschieden 
werden, so entsteht durch die Teilung des sachlichen Anwen- 
dungsgebietes der Souveränität, d. ı. durch die Differenzierung 
der den Staatszwecken korrespondierenden materiellen Hoheits- 
rechte und ihre Verteilung unter die mehreren — innerhalb eines 
Gesamtstaatsgebiets historisch gegebenen — Herrschaftssubjekte 
der zusammengesetzte Staat. Der Bundesstaat aber ist diejenige 
Unterart des zusammengesetzten Staates, die durch die Organ- 
schaft der Gliedstaaten bei Ausübung der gesamtstaatlichen Ho- 
heitsrechte gekennzeichnet wird ®®. 
65 Vgl. oben. 
5° Die Bezeichnung des „Deutschen Reichs“ als Bundesstaat ist übri- 
gens a potiori zu verstehen; hinsichtlich Elsaß-Lothringens hat eine Tei- 
lung der Souveränität in ihrer materiellen Extensität nicht stattgefunden ; 
vielmehr steht die sachlich ungeteilte S. in E.-L. deın Reich, also einem 
einzigen Herrschaftssubjekte zu, wenn dieses sich auch zu ihrer Ausübung 
verschiedener Organe bedient, insbes. auch eines „bodenständigen * Parla- 
ments zur Ausübung der Landesgesetzgebung, d. h. der lokalen Gesetz- 
gebung für E.-L., was politisch sehr zweckmäßig war, in der Theorie aber 
den Irrtum gefördert hat, als ob E.-L. ein Staat sei; vgl. hiezu die treffen- 
den Ausführungen LAaBANDs II, S. 134 ff.
	        
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