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daß es in vier besondere Abschnitte zerfällt, an denen auf den
ersten Blick am meisten die Gegenüberstellung des zweiten und
dritten Abschnitts unter den Titeln „Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstast* und „unmittelbare Reichsangehörigkeit* auffällt.
Diese scharfe Scheidung ist aber mehr von gesetzestechnischer
Bedeutung; denn das Kapitel „unmittelbare Reichsangehörigkeit“
enthält nicht etwa, wie man zunächst vielleicht vermuten könnte,
durchweg nur neue Bestimmungen, vielmehr waren diese größten-
teils — wie sich später zeigen wird — schon in dem bisherigen
Recht, wenn auch verstreut enthalten °; das neue Gesetz faßt sie
nur in einem besonderen Abschnitte zusammen.
I.
Unter dem Titel „allgemeine Vorschriften“ hat das neue
Gesetz zwei Bestimmungen vorangestellt ($$ 1 und 2), von denen
die zweite allein neu ist, während die andere nur zum Teil eine
Abweichung gegenüber dem bisher geltenden Gesetz aufweist:
$ 1 lautet
„ Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes-
staat ($$ 3—32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit
(s$ 33—35 besitzt.“
Von den beiden Alternativen dieser Vorschrift bringt die erste
dem früheren Gesetz entsprechend den bereits erörterten Gedanken
zum Ausdruck, daß die deutschen Einzelstaaten prinzipiell die Zu-
gehörigkeit zum Reiche vermitteln, daß diese also von der Zuge-
hörigkeit zu einem Bundesstaate abhängt. Die zweite Alternative
dagegen war in dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz noch nicht
enthalten, und das erklärt sich daraus, daß derartige Bestimmungen
® Vgl. 8 6 des Reichsges. vom 15. März 1888 betr. die Rechtsverhält-
nisse der deutschen Schutzgebiete; & 9 des Schutzgebietsges. von 1900 ;
ferner das Gesetz vom 20. Dez. 1875 betr. die Naturalisation von Auslän-
dern, welche im Reichsdienste angestellt sind. Dies kommt nur unvoll-
ständig zum Ausdruck bei RomEn, Kommentar zum neuen Üesetz, Gutten-
tag, Berlin 1913, S. 17.