Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Bestimmung, die das Reichsland für den Geltungsbereich des 
Staats angehörigkeitsgesetzes zum Bundesstaat erklärt, seine Be- 
deutung: denn während früher die unmittelbare Reichsangehörig- 
keit im technischen Sinn ? ebenso wie die für Elsaß-Lothringen 
durch Vermittlung des Reichskanzlers erworben wurde ’°, tritt für 
das Reichsland nunmehr die dortige höhere Verwaltungsbehörde 
an die Stelle des Reichskanzlers; dieser aber ist nur noch für den 
Erwerb der unmittelbaren Reichsangehörigkeit im technischen 
Sinn die zuständige Behörde geblieben (8 35 des neuen Gesetzes), 
freilich mit der Maßgabe, daß er — soweit er gemäß $ 35 als 
„höhere Verwaltungsbehörde* gilt — mit der Erledigung der hier 
fraglichen Geschäfte eine andere Behörde — und dies wird natur- 
gemäß eine lokale Behörde der Schutzgebiete sein — betrauen 
kann ''. Dabei ist aber zu beachten, daß der Reichskanzler — 
im Gegensatz zu seiner Stellung für Elsaß-Lothringen — für die 
Schutzgebiete Zentralinstanz ist und deren Befugnisse auch nicht 
delegieren kann (8 35), daß ferner die lokalen Instanzen der 
Schutzgebiete, soweit der Reichskanzler sie mit der Wahrnehmung 
der ihm als „höheren Verwaltungsbehörde* obliegenden Geschäfte 
beauftragt, diese nur kraft der so erfolgten Delegation erledigen, 
während die Befugnis hierzu der Elsaß-Lothringenschen „höheren 
Verwaltungsbehörde* unmittelbar dadurch verliehen ist, daß das 
Reichsland zum Bundesstaat im Sinne dieses Gesetzes erklärt 
ist. Die Verwaltungsbehörden Elsaß-Lothringens treten also auch 
insoweit kraft eigenen Rechts in Funktion, leiten mithin ihre Be- 
rechtigung hierzu direkt aus dem Gesetz her, während die Schutz- 
° Damit sollen hier und im folgenden nur die beiden Fülle der $$ 33, 
34 des neuen Gesetzes gemeint sein. 
1° Vgl. Schutzgebietsges. von 1900 8 9 I; Gesetz betr. die Naturali- 
sation von Ausländern, die im Reichsdienste angestellt sind von 1875; oben 
zitiertes Gesetz für Elsaß-Lothringen vom 8. Jan. 1875 Art. 2. 
11 Vgl. auch $ 9 I a. E. des Schutzgebietsges., der Entsprechendes be- 
stimmt.
	        
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