Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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gebietsbehörden solchenfalls nur kraft besonderer Delegation durch 
den Reichskanzler tätig werden können. 
8 2 II des neuen Gesetzes erklärt weiter die Schutzgebiete 
für „Inland*. Die Bedeutung dieser Bestimmung wird erst im 
weiteren Verlaufe unserer Darstellung voll gewürdigt werden 
können; hier sei nur soviel vorausgeschickt, daß zufolge $ 2 II 
überall dort, wo das neue Gesetz von „Inland“ spricht, darunter 
nicht nur das Deutsche Reich, sondern auch die Schutzgebiete zu 
verstehen sind. Dies galt zuvor noch nicht in diesem Umfange, 
vielmehr lediglich für den Fall des $ 21 des alten Gesestzes. — 
(Verlust der Staatsangehörigkeit durch Verjährung.) '?. 
Wir betrachten im folgenden die mittelbare und unmittelbare 
Reichsangehörigkeit nicht getrennt, weil eine solche Scheidung 
wohl der des Gesetzes, nicht aber auch einer systematischen Dar- 
stellung entspricht. Das nämlich, was das neue Gesetz unter dem 
Titel „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ zusammenfaßt, ist in 
Wahrheit ‚kein besonderes Institut, vielmehr nur eine besondere 
Art der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an be- 
stimmte Gruppen von Ausländern. Nur daß diese eben nicht, wie 
es die Regel ist, durch Vermittlung der deutschen Bundesstaaten 
Deutsche werden, sondern daß in diesen Fällen lediglich Organe 
des Reichs tätig werden und den Umständen entsprechend auch 
nur tätig werden könnnen. 
Nach wie vor ist aber prinzipiell zum Erwerb wie zum Ver- 
lust der deutschen Staatsangehörigkeit die Vermittlung der Einzel- 
staaten erforderlich ”. Hierfür galten nach den Landesgesetzen 
bei Entstehung des Deutschen Reiches die verschiedensten Grund- 
sätze; diese hat das Reich auf Grund des Art. 4 Ziff. 1 RV. 
schon durch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870 vereinheit- 
licht, aber es hat mit Rücksicht auf die grundsätzlich primäre 
Natur der bundesstaatlichen Staatsangehörigkeit dennoch daran 
12 Vgl. 8 9 des Schutzgebietsgesetzes. 
13 RoMEN a.a. 0. S. 19, 20.
	        
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