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festhalten müssen, daß die Erledigung dieser Verwaltungsgeschäfte
durch die bereits bestehenden einzelstaatlichen Behörden erfolgte.
Eine Unterstellung dieser Angelegenheiten unter eigene Reichsbe-
hörden war deshalb durch die Natur der Dinge von vorherein
ausgeschlossen. Das Reich hat nur das Recht der Gesetzgebung
und Beaufsichtigung fiir sich in Anspruch nehmen können.
II.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im allgemeinen.
Das neue Gesetz befaßt sich in dem 2. Abschnitt „Staatsan-
gehörigkeit in einem Bundesstaat“ zunächst mit den Gründen,
unter denen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Es
sind dies dieselben 5 Gründe wie bisher: Geburt, Legitimation,
Eheschließung, Aufnahme und Einbürgerung. Der letztgenannte
Ausdruck soll als Ersatz für die frühere Bezeichnung „Naturali-
sation“ dienen !*; diese Art des Erwerbs der deutschen Staatsan-
gehörigkeit kommt nur für Ausländer in Frage, während sich die
„Aufnahme* nur auf einen Deutschen ($ 1) bezieht. Will man
diese 5 Erwerbsarten nach allgemeinen Gesichtspunkten ordnen,
so wird man die 3 erstgenannten (Geburt, Legitimation, Ehe-
schließung) zu jener Gruppe zusammenfassen, in denen ein be-
stimmter äußerer Tatbestand neben anderen Rechtswirkungen
gleichzeitig ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsange-
hörigkeit herbeiführt, während die beiden anderen Erwerbsgründe
(Aufnahme und Einbürgerung) eine besondere Gruppe bilden, die
ein Tätigwerden staatlicher Verwaltungsbehörden erforderlich
macht ’°,
. Das alte Gesetz hatte der Aufzählung der nach ihm möglichen
14 Kommissionsbericht vom 24. April 1913, Drucks. des Reichstags
1912/13 Nr. 962 S. 5ff.; vgl. auch RomEn a. a. 0. S. 24.
15 JABAND 8.2.0. S. 163.