Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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dienstliche Interesse gebiete. Solche Formel verwandelte den Be- 
amten vollkommen in ein Werkzeug seines Vorgesetzten, sie 
widerspräche den Grundlagen des konstitutionellen Staatsrechtes 
und würde für das Dienstrecht die Willkür des Absolutismus voll- 
kommen wiederherstellen. Die Beamtengesetze gehen vielmehr 
von der Redefreiheit aus und verbieten ausdrücklich nur ganz 
bestimmte Arten und Formen der Aeußerung. Dem Beamten ist 
nicht nur erlaubt, was das Beamtengesetz ihm ausdrücklich ge- 
stattet, sondern es ist ihm auch nur verboten, was ihm das Be- 
amtengesetz ausdrücklich verbietet. 
Es fehlte bisher an einer besonderen monographischen Unter- 
suchung dieser so wichtigen Rechtsgrenze?. Ihre genaue Fest- 
stellung ist von zunehmender Wichtigkeit, seit das kritische Wort 
mit Entwickelung der Presse und der Berufsvereine durch die Mas- 
senhaftigkeit der Unterstützung auch an Wirksamkeit zugenom- 
men hat. Von besonderem wissenschaftlichem Interesse ist die 
Verfolgung dieser Grenze im Beamtenrecht deshalb, weil sie nicht 
nur zwischen Interesse und Recht, zwischen dem Staat als ab- 
straktem Rechtssubjekt und seinem Diener, sondern auch durch 
diesen Diener selbst hindurehläuft und ihn in zwei öffentliche 
Persönlichkeiten, den Staatsdiener und den Staatsbürger, gleich- 
sam zerlegt. 
Der Staat benützt seine Beamten zu seinen Zwecken, er gibt 
ihnen ein besonderes Dienstrecht, einen gehobenen Stand mit 
materiellen Vorzugsrechten und er formuliert einseitig ihre Pflich- 
ten, aber er vernichtet nicht ihre Rechtspersönlichkeit, denn er 
braucht gerade diese, mit Sklaven ist ihm nicht gedient, im öffent- 
lichen, staatlichen Interesse also sind nicht nur die Pflichten und 
Rechtsbeschränkungen, sondern ist auch der Rechtsschutz der 
Persönlichkeit des Beamten gesetzt. Man kann auch nicht be- 
2 Vgl. jetzt Dr. H. Pasquay, Die Vereins- und Versammlungsfreiheit 
der Beamten nach deutschem Vereins- und Beamtenrecht. Ann. d. D. R.s 
Jgg. 1914 N. 6 ff. S. 401 ff.
	        
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