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Entwurfs zu eng; sie wurde durch jene ersetzt, die nunmehr Ge-
setz geworden ist: es genügt danach, wenn die Legitimation „nach
den deutschen Gesetzen wirksam“ ist. Damit sollte zum Aus-
druck gebracht werden, daß die Legitimation auch nach ausländi-
schem Recht erfolgen könne, sofern nur dies vom deutschen Recht
anerkannt werde”. Was ist nun revera mit dieser Abänderung
des Entwurfs erreicht worden? Da Art. 22 EGBGB.” ausdrück-
lich bestimmt, daß solchenfalls die Legitimation „nach den deut-
schen Gesetzen“ zu erfolgen habe, so wird eben das ausländische
Reeht hierfür von dem deutschen gerade nicht anerkannt. Die
Legitimation muß vielmehr entsprechend der Kollisionsnorm des
Art. 22 EGBGB. stets nach den deutschen Gesetzen bewirkt wer-
den. Damit ist natürlich nur gemeint, daß zur Bewirkung der
Legitimation ein vom deutschen Recht vorgesehenes Mittel be-
nützt werden muß”. Keineswegs ist damit aber gleichzeitig ge-
sagt, daß für die Verwendung dieses Mittels” auch nur die deut-
schen Formvorschriften maßgebend sind. Was daher den Fall
anlangt, der vor allem die Kommission zur Aenderung des Ent-
wurfs veranlaßte, daß nämlich ein uneheliches Kind auch durch
die nach den Gesetzen des Auslandes vollzogene Eheschließung
seiner Eltern als legitimiert angesehen werden müsse, so handelt
es sich hierbei in Wahrheit garnicht um eine nach ausländischen
Recht bewirkte, nach deutschem Recht aber immerhin anerkannte
und deshalb wirksame, vielmehr ebenso sehr um eine nach deut-
schem Recht bewirkte Legitimation. Denn damit, daß die Ehe-
schließung, das Mittel zur Legitimation in diesem Fall, nach aus-
ländischem Recht im Ausland erfolgte, ist doch nicht auch gleich-
?* Kommissionsbericht a. a. 0. S. 9.
® Auf das Verhältnis von Art. 22 EGBGB. und $ 5 des neuen Staats-
angehörigkeitsgesetzes findet der Satz lex posterior derogat priori nutur-
gemäß keine Anwendung.
?%* Nachfolgende Ehe und Ehelichkeitserklärung, vgl. auch Begründung
S. 21.
” Vor allem kommt hier die Eheschließung in Betrucht.