Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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zeitig die Legitimation nach ausländischem Recht bewirkt. Für 
diese besteht nach den deutschen Gesetzen solchenfalls überhaupt 
nur ein Erfordernis: eine gültige Eheschließung; wie diese sich 
aber vollzieht, liegt außerhalb des Rahmens derjenigen Vorschrif- 
ten, die sich mit der Legitimation befassen und richtet sich allein 
nach den Bestimmungen tiber die bei der Eheschließung zu beob- 
achtende Form°®. Es ist also auch bei einer im Ausland nach 
den dortigen Gesetzen geschlossenen Ehe die Legitimation dennoch 
als nach deutschem Recht bewirkt anzusehen ; sonst könnte sie 
mit Rücksicht auf Art. 221 EGBGB. auch garnicht als wirksam 
gelten", 
Dieselbe Bestimmung hatte übrigens auch noch eine andere, 
unter der Herrschaft des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes an- 
fänglich bestehende Streitfrage endgültig erledigt, jene nämlich, 
ob für die Legitimation die Gesetze des Wohnsitzes oder des Hei- 
matsstaates des legitimierenden Vaters maßgebend sein sollten °”. 
Denn da hierfür Art. 22 EGBGB. nur die deutschen Gesetze für 
anwendbar erklärte, so kam seit dem Inkrafttreten des BGB. nur 
dieses selbst in Betracht ($$ 1719 bis 1740)°. Dies nun kennt 
zwei Arten der Legitimation, die durch nachfolgende Ehe und die 
Ebelichkeitserklärung. Hätte nun die legitimatio per subsequens 
matrimonium in Wahrheit rückwirkende Kraft *, dann käme für 
das Staatsangehörigkeitsgesetz nur noch die legitimatio per re- 
% Zwingend sind nur die Vorschriften des $ 1317 BGB. und Art. 13 III 
EGRGB,.; für die iin Ausland geschlossenen Ehen begnügt sich das deutsche 
Recht mit der Beobachtung der dort vorgeschriebenen Form (Art. 11 EG. 
BGB.), gibt aber auch andere Möglichkeiten: vgl. hierzu 8 8 Schutzgebiets- 
gesetz, 8 1 des Ges. vom 4. Mai 1870 betr. die Eheschließung und Beur- 
kundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland. 
sı So auch LABAnD a... 0. S. 169. 
3? CaAHnn a.2. 0. S.35; LABAnND S. 165. 
33 Auch das Landesrecht war mangels besonderen Vorbehalts im EG. 
BGB. hierfür ausgeschaltet worden. 
s4 So v. Bar, Lehrbuch des internation. Privat- und Strafrechts 8. 37; 
anders CAHN a.a. 0. S. 32.
	        
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