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seiptum principis in Frage: denn wäre der erste Satz richtig,
dann würde ja infolge der Verheiratung von außerehelichem deut-
schem Erzeuger und der außerdeutschen Mutter das uneheliche
Kind als von Anfang an ehelich und als solches auch als deut-
scher Staatsangehöriger anzusehen sein, weil ja, wie oben bereits
ausgeführt wurde, eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit des
Vaters teilen. Dann würde also auch das erst durch die nach-
folgende Ehe legitimierte Kind bereits durch die Geburt deutscher
Staatsangehöriger geworden sein; von den beiden genannten Le-
gitimationsarten wäre also für das Staatsangehörigkeitsgesetz nur die
Ehelichkeitserklärung von Bedeutung. Dem steht aber die aus-
drückliche Vorschrift des $ 1619 BGB. entgegen, derzufolge das
uneheliche Kind erst „mit der Eheschließung“ die Stellung eines
ehelichen erlangt. Dann aber kann es auch nicht schon mit sei-
ner Geburt als deutscher Staatsangehöriger gelten; diese Wirkung
erzeugt vielmehr gleichfalls erst die Legitimation durch die nach-
folgende Ehe.
c) Die Eheschließung.
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die
Ehefrau die Staatsangehörigkeit desselben. Insoweit besteht sach-
lich kein Unterschied zwischen dem alten und neuen Gesetz. Da-
bei bestimmt sich die Eheschließungs form für eine im Inland
geschlossene Ehe ausschließlich nach den deutschen Gesetzen (Art.
13 II EGBGB.); für die im Ausland geschlossenen Ehen genügt
die Beobachtung der dort gesetzlich vorgeschriebenen Formen
(Art. 11 EGBGE.)**. Wie verhält es sich nun mit den deut-
schen Schutzgebieten? $ 2 II des neuen Staatsangehörigkeitsge-
setzes sagt nur, daß „im Sinne dieses Gesetzes“ die Schutz-
3 LABAND 8.a. 0. S. 164, 165.
3% Das oben zitierte Gesetz vom 14. Mai 1870 und das Konsulargerichts-
barkeitsgesetz $ 36 geben nur noch andere Möglichkeiten, olıne zu ver-
pflichten.