Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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seiptum principis in Frage: denn wäre der erste Satz richtig, 
dann würde ja infolge der Verheiratung von außerehelichem deut- 
schem Erzeuger und der außerdeutschen Mutter das uneheliche 
Kind als von Anfang an ehelich und als solches auch als deut- 
scher Staatsangehöriger anzusehen sein, weil ja, wie oben bereits 
ausgeführt wurde, eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit des 
Vaters teilen. Dann würde also auch das erst durch die nach- 
folgende Ehe legitimierte Kind bereits durch die Geburt deutscher 
Staatsangehöriger geworden sein; von den beiden genannten Le- 
gitimationsarten wäre also für das Staatsangehörigkeitsgesetz nur die 
Ehelichkeitserklärung von Bedeutung. Dem steht aber die aus- 
drückliche Vorschrift des $ 1619 BGB. entgegen, derzufolge das 
uneheliche Kind erst „mit der Eheschließung“ die Stellung eines 
ehelichen erlangt. Dann aber kann es auch nicht schon mit sei- 
ner Geburt als deutscher Staatsangehöriger gelten; diese Wirkung 
erzeugt vielmehr gleichfalls erst die Legitimation durch die nach- 
folgende Ehe. 
c) Die Eheschließung. 
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die 
Ehefrau die Staatsangehörigkeit desselben. Insoweit besteht sach- 
lich kein Unterschied zwischen dem alten und neuen Gesetz. Da- 
bei bestimmt sich die Eheschließungs form für eine im Inland 
geschlossene Ehe ausschließlich nach den deutschen Gesetzen (Art. 
13 II EGBGB.); für die im Ausland geschlossenen Ehen genügt 
die Beobachtung der dort gesetzlich vorgeschriebenen Formen 
(Art. 11 EGBGE.)**. Wie verhält es sich nun mit den deut- 
schen Schutzgebieten? $ 2 II des neuen Staatsangehörigkeitsge- 
setzes sagt nur, daß „im Sinne dieses Gesetzes“ die Schutz- 
3 LABAND 8.a. 0. S. 164, 165. 
3% Das oben zitierte Gesetz vom 14. Mai 1870 und das Konsulargerichts- 
barkeitsgesetz $ 36 geben nur noch andere Möglichkeiten, olıne zu ver- 
pflichten.
	        
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