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gebiete als Inland gelten; für die Frage der Eiheschließungsform
ist dieses Gesetz aber nicht maßgebend. Insoweit sind die Schutz-
gebiete auch nicht ale Inland anzusehen, weil es an einer dahin-
gehenden Bestimmung dort fehlt, wo Vorschriften über die Ehe-
schließungsform enthalten sind. Es bedarf aber auch bei der
Eheschließung zwischen einem Deutschen und einer Ausländerin in
den deutschen Schutzgebieten der Beobachtung der nach deut-
schem Recht vorgeschriebenen Form: diese bestimmt sich frei-
lich nicht nach den Vorschriften des BGB., vielmehr gemäß $ 7 I
Schutzgebietsgesetzes ausschließlich nach den Bestimmungen
des Gesetzes betr. die Eheschließung und Beurkundung des Per-
sonenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai
1870°, die als wesentlichste Besonderheit gegenüber dem BGB.
die Ersetzung des „Standesbeamten* durch einen vom Reichskanz-
ler mit der Erledigung dieser Geschäfte betrauten Beamten ($ 8
Schutzgeb.-Ges.) aufweisen.
Der Ehemann muß, wie erwähnt, Deutscher sein, damit die
Ehefrau durch die Eheschließung die gleiche Staatsangehörigkeit
erlangt. Deutscher ist aber auch der „unmittelbare Reichsange-
hörige“. Dadurch allein, daß das neue Gesetz die Eheschließung
als Grund für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in
dem Abschnitt über die „Staatsangehörigkeit in einem Bundes-
staat“ enthält, ist aber nicht etwa ausgeschlossen, daß durch Ehe-
schließung mit einem „unmittelbaren Reichsangehörigen“ die
deutsche Staatsangehörigkeit auf die Ehefrau übertragen würde.
Denn auch dieser ist Deutscher ($ 1). Dagegen versteht das
neue Gesetz ebensowenig wie das frühere unter jener Person einen
Deutschen, die ehemals die deutsche Staatsangehörigkeit besaß,
diese aber später verloren hat (Deutscher in etnographischer Be-
ziehung), durch die Eheschließung mit einem solchen würde daher
” Für die im Ausland geschlossenen Ehen sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes, wiewohl in erster Linie hierfür geschaffen, nicht zwingen-
der Natur.