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sation blieb prinzipiell Gnadensache und stand im freien Ermessen
des Staats. Das neue Gesetz hat nun zu den eben erwähnten
Ausnahmen hiervon eine Reihe weiterer hinzugefügt, so daß das
dem Ausländer gegenüber bisher geltende Prinzip zu einem nicht
unbeträchtlichen Teile als aufgegeben erscheinen darf. Freilich,
dies eine sei schon hier bemerkt: auch die neu geschaffenen Aus-
nahmen zeigen deutlich die Tendenz des Gesetzgebers, nur dort
von seiner früher so rigoros beobachteten Vorsicht abzugehen,
nur dort Erleichterungen zu schaffen, wo in der Person des Aus-
länders wenigstens gewisse Beziehungen zum Deutschtum vorhan-
den sind“. In diesen Fällen kann auch der Ausländer die Ver-
leihung der deutschen Staatsangehörigkeit verlangen und im Re-
kurswege ($ 40) zu erzwingen suchen. Die näheren Bestimmungen
für dieses Rechtsmittel soll das Landesrecht treffen, subsidiär hie-
für die RGewO. ($$ 20, 21) maßgebend sein ($ 40 des neuen Ges.).
Freilich ergibt sich aus der Einräumung des Rekursweges noch
nicht, daß in diesen Fällen ein subjektiv-öffentliches Recht auf
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben ist. Denn
mit der Gewährung eines solchen Rechtsmittels allein hat der
Ausländer nicht auch gleichzeitig einen individuellen Anspruch
gegenüber der Staatsgewalt erhalten, von dieser die Einbürgerung
zu verlangen. Eine Bestimmung wie die des $ 40 könnte auch
möglicherweise an sich nur die Schaffung einer zweiten Instanz
zwecks erneuter Nachprüfung der Angelegenheit bedeuten, um so
die Gewähr für eine möglichst objektive Erledigung der Gesuche
durch die Verwaltungsorgane zu erhöhen. Das Bestehen eines
subjektiv-öffentlichen Rechts in den hier fraglichen Fällen erhellt
vielmehr aus anderen Gesichtspunkten: dort, wo das Gesetz sagt,
die Einbürgerung „muß“ erfolgen, kann der Petent die Verlei-
hung der Staatsangehörigkeit verlangen, wenn nur die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen ; die Berücksichtigung von Zweck-
® Es sind dies die Fälle der $$ 10, 11, 15, 26 111, 30, 31, 32 III.
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