Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sation blieb prinzipiell Gnadensache und stand im freien Ermessen 
des Staats. Das neue Gesetz hat nun zu den eben erwähnten 
Ausnahmen hiervon eine Reihe weiterer hinzugefügt, so daß das 
dem Ausländer gegenüber bisher geltende Prinzip zu einem nicht 
unbeträchtlichen Teile als aufgegeben erscheinen darf. Freilich, 
dies eine sei schon hier bemerkt: auch die neu geschaffenen Aus- 
nahmen zeigen deutlich die Tendenz des Gesetzgebers, nur dort 
von seiner früher so rigoros beobachteten Vorsicht abzugehen, 
nur dort Erleichterungen zu schaffen, wo in der Person des Aus- 
länders wenigstens gewisse Beziehungen zum Deutschtum vorhan- 
den sind“. In diesen Fällen kann auch der Ausländer die Ver- 
leihung der deutschen Staatsangehörigkeit verlangen und im Re- 
kurswege ($ 40) zu erzwingen suchen. Die näheren Bestimmungen 
für dieses Rechtsmittel soll das Landesrecht treffen, subsidiär hie- 
für die RGewO. ($$ 20, 21) maßgebend sein ($ 40 des neuen Ges.). 
Freilich ergibt sich aus der Einräumung des Rekursweges noch 
nicht, daß in diesen Fällen ein subjektiv-öffentliches Recht auf 
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben ist. Denn 
mit der Gewährung eines solchen Rechtsmittels allein hat der 
Ausländer nicht auch gleichzeitig einen individuellen Anspruch 
gegenüber der Staatsgewalt erhalten, von dieser die Einbürgerung 
zu verlangen. Eine Bestimmung wie die des $ 40 könnte auch 
möglicherweise an sich nur die Schaffung einer zweiten Instanz 
zwecks erneuter Nachprüfung der Angelegenheit bedeuten, um so 
die Gewähr für eine möglichst objektive Erledigung der Gesuche 
durch die Verwaltungsorgane zu erhöhen. Das Bestehen eines 
subjektiv-öffentlichen Rechts in den hier fraglichen Fällen erhellt 
vielmehr aus anderen Gesichtspunkten: dort, wo das Gesetz sagt, 
die Einbürgerung „muß“ erfolgen, kann der Petent die Verlei- 
hung der Staatsangehörigkeit verlangen, wenn nur die gesetzlichen 
Voraussetzungen hierfür vorliegen ; die Berücksichtigung von Zweck- 
® Es sind dies die Fälle der $$ 10, 11, 15, 26 111, 30, 31, 32 III. 
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