— 13 —
1. Es muß sich um einen Deutschen handeln. Wer darunter
zu verstehen ist, ist bereits erörtert worden.
2. Es muß ein Antrag auf Aufnahme an die höhere Verwal-
tungsbehörde gestellt werden “*.
3. Der Petent muß sich zuvor *” in dem betreffenden Bundes-
staat „niedergelassen* haben, d. h. also seinen Wohnsitz ($ 7
BGB.) ‘* genommen haben.
4. Es darf kein Grund vorliegen, der nach Maßgabe des Frei-
zügigkeitsgesetzes von 1867 die Abweisung einer neuanziehenden
Person oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts ge-
genüber derselben rechtfertigt. Hierfür kommen aus dem genann-
ten Gesetz die Bestimmungen der 88 3, 4 und 5 in Betracht: die
dort limitativ aufgezählten Gründe für die Beschränkung der Frei-
zügigkeit sind teils armen-, teils sicherheitspolizeilicher Natur.
Dem soeben besprochenen & 7 hat das neue Gesetz noch
einen zweiten Absatz angefügt, den das alte Gesetz nicht enthielt:
danach bedarf zunächst eine Ehefrau, wenn sie eine von ihrem
Ehemann gesonderte Staatsangehörigkeit erwerben will, der Zu-
stimmung ihres Ehemanns, die im Falle der Verweigerung durch
die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden kann. Daß es sich
hierbei ebenso um die Ehefrau eines „unmittelbaren Reichsange-
hörigen“ wie um die eines anderen Deutschen handeln kann, der
die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate besitzt, kaun gar
nicht zweifelhaft erscheinen ; wohl aber, ob man mit der Bestim-
mung des $ 7 IL überhaupt etwas Neues geschaffen hat. Denn
auch unter der Herrschaft des alten Gesetzes war man allgemein
der Meinung, einmal, daß eine Ehefrau überhaupt eine von ihrem
Ehemanne verschiedene Staatsangehörigkeit erwerben könne und
ferner, daß einen dahingehenden Antrag die Zustimmung des Ehe-
7
# S 16 I des neuen Gesetzes, 5$ 6, 7 des alten Gesetzes; vgl. auch
Romen a. a. 0. S. 34.
ROMEN a. 2.0. S. 34.
# Vgl. auch RomEn a.a.0. S. 33, 34; LABAND a.a. 0, S. 168.