Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

man früher den Ausdruck Naturalisation verwendet hat, ausge- 
bildet. Unter der Einbürgerung versteht man die Verleihung der 
deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Staatsgewalt an einen 
Ausländer. Für die folgenden Betrachtungen wird sich eine Tei- 
lung in zwei Gruppen empfehlen, und zwar in jene, die in der 
Hauptsache auch schon dem früheren Recht bekannt gewesen ist, 
und bei der ein Recht auf Einbürgerung nach wie vor nicht be- 
steht, und dann in die weitere Gruppe, die größtenteils dem frübe- 
ren Recht unbekannt gewesen ist und bei der nunmehr das neue 
Gesetz dem Petenten wie bei der Aufnahme ein Recht auf Ver- 
leihung der deutschen Staatsangehörigkeit gewährt. 
Zu der ersten Gruppe gehören die Fälle der $$ 8, 13, 15 II 
a. E., von denen eigentlich nur die Vorschrift des $ 13 neu ist. 
Die Regel enthält $ 8: danach müssen, wenn die Einbürgerung 
eines Ausländers in einen Bundesstaat erfolgen soll‘, folgende 
Voraussetzungen gegeben sein: 
1. Der Petent muß sich an einem Orte des Bundesstaats 
niedergelassen und dort eine Wohnung oder ein Unterkommen 
gefunden haben. 
2. Der Petent muß unbeschränkt geschäftsfähig sein — jeden- 
falls nach den deutschen Gesetzen —, oder der Antrag muß im 
Falle beschränkter Geschäftsfähigkeit vom gesetzlichen Vertreter 
ausgehen bzw. dessen Zustimmung haben. Das neue Üesetz be- 
gnügt sich also im Gegensatz zu dem früheren, das prinzipiell 
Dispositionsfähigkeit nach den Gesetzen des Heimatsstaates ver- 
langte, damit, daß der Einzubürgernde wenigstens nach deutschem 
Recht unbeschränkt geschäftsfähig ist, mag er dies auch nach den 
strengeren Vorschriften seines Heimatsstaates nicht sein. 
3. Es bedarf eines Antrags an die höhere Verwaltungsbe- 
hörde. 
  
  
st Statt dessen kann er auch, wenn er sich in einem deutschen Schutz- 
gebiet niedergelassen hat, die „unmittelbare Reichsangehörigkeit zu er- 
werben suchen ($ 33 Ziff. 1).
	        
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