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folgen ... .“, so ergibt sich doch einmal schon aus der ganzen
Stellung dieser Vorschrift, daß sie nur den im $ 8 behandelten Fall
der Einbürgerung treffen will; sollte sie nämlich für alle Arten
derselben gelten, so hätte man sie der Technik des Gesetzes ent-
sprechend °° entweder an den Anfang oder an den Schluß des
Kapitels über die Einbürgerung gestellt. Weiter aber: soll sich
die Vorschrift des $ 9 I etwa auch auf jene Fälle erstrecken, in
denen ein Recht auf Einbürgerung besteht? Das widerspräche
dem Willen und Sinn des Gesetzes: die Bedenken, die nach Maß-
gabe des $ 91 die Abweisung eines Gesuchs rechtfertigen, be-
ruhen auf Zweckmäßigkeitserwägungen; solche aber sind ja
gerade dort ausgeschaltet, wo beim Vorhandensein der gesetzlichen
Erfordernisse die Einbürgerung erfolgen muß. Die Richtigkeit
dieser Ausführungen ergibt sich aber auch daraus, daß spätere
Vorschriften ($$ 12, 13) nochmals ausdrücklich ähnliche Vorsichts-
maßregeln für die dort behandelten speziellen Fälle bringen; dies
wäre überflüssig gewesen, wenn $ 91 sich auf alle Arten der
Einbürgerung bezöge.
Bleiben noch die beiden Fälle der $$ 13 und 15 Il a. E., in
denen die Verleihung der Staatsangehörigkeit gleichfalls in das
Ermessen des Staates gestellt ist. Die neue Vorschrift des $ 13
gestattet jedem Bundesstaat, auch einen solchen Ausländer, der
früher Deutscher und Staatsangehöriger desselben war, einen Ab-
könmling oder Adoptierten eines solchen einzubürgern, selbst
wenn diese sich nicht im Inland °® niedergelassen haben, sofern
diese Personen nur den Bestimmungen des Art. 8 Nr. 1 und 2
entsprechen, d. h. prinzipiell wenigstens nach deutschem Recht
voll geschäftsfähig sind oder doch andernfalls den Antrag von
ihrem gesetzlichen Vertreter stellen lassen bzw. diesen mit seiner
Zustimmung stellen, und einen unbescholtenen Lebenswandel füh-
s5 Man beachte die Stellung des $ 16, der gemeinsame Voraussetzungen
für Aufnahme und Einbürgerung enthält.
5° Also auch außerhalb der deutschen Schutzgebiete sich aufhalten.