Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Fällen eine Mitwirkung der höchsten Reichsverwaltungsorgane, 
des Bundesrats bzw. des Reichskanzlers, zum gesetzlich unbe- 
dingten Erfordernis erhoben ist, so wäre es nicht nur zweck-, 
sondern auch sinnwidrig gewesen, gegen die Versagung der Ein- 
bürgerung noch einen Rekurs an eine höhere einzelstaat- 
liche Verwaltungsbehörde zu gewähren. 
Die noch übrig bleibenden Fälle der Einbürgerung, jene also, 
in denen, wie bereits erwähnt, ein Recht auf dieselbe besteht, 
gruppieren sich so, daß in einigen von ihnen ($$ 14, 15I) der 
Erwerb der Staatsangehörigkeit ipso iure erfolgt, während in den 
anderen ($S 10, 11, 12) ein Antrag an die Verwaltungsbehörde 
und ein besonderer Ausspruch derselben erforderlich ist. Die zu- 
erst genannten Arten ($$ 14, 15 I) waren auch dem bisher gel- 
tenden Recht bekannt‘: es handelt sich hier zunächst, soweit 
$ 14 in Betracht kommt, um die Anstellung als Staats- oder 
Kommunalbeamter oder im Dienste einer staatlich anerkannten 
Religionsgesellschaft, die von einer höheren Verwaltungsbehörde 
ausgeht bzw. bestätigt wird °. Eine solche Anstellung gilt, sofern 
es sich um einen Ausländer handelt, als Einbürgerung, es müßte 
denn sein, daß die Anstellungs- bzw. Bestätigungsurkunde einen 
Vorbehalt zugunsten der früheren Staatsangehörigkeit enthielte. 
Das Gleiche gilt gemäß $ 151 für die im Reichsdienst erfolgte 
Anstellung eines Ausländers, wenn er seinen dienstlichen Wohn- 
sitz in einem Bundesstaate hat; hat er dagegen diesen im Aus- 
land und bezieht er sein Einkommen aus der Reichskasse, so gilt 
seine Anstellung nicht ohne weiteres als Einbürgerung, vielmehr 
hat er dann die Wahl, entweder in einen Bundesstaat auf seinen 
“ Vgl. $ 9 des alten Staatsangeh.-Ges., ferner das mehrfach zitierte 
Gesetz vom 20. Dez. 1875 betr. die Naturalisation von Ausländern, die im 
Reichedienst angestellt sind; vgl. auch 8 37 des neuen Staatsangeh.-(rea. 
* Die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlanbtenstandes 
bewirkt auch für den Ausländer nicht den Erwerb der deutschen Staats- 
angehörigkeit $ 14 II. Diese Vorschrift wird aber Ausländern gegenüber 
kaum Bedeutung haben; vgl. RumEn a.a.0. 8. 4, 65.
	        
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