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Fällen eine Mitwirkung der höchsten Reichsverwaltungsorgane,
des Bundesrats bzw. des Reichskanzlers, zum gesetzlich unbe-
dingten Erfordernis erhoben ist, so wäre es nicht nur zweck-,
sondern auch sinnwidrig gewesen, gegen die Versagung der Ein-
bürgerung noch einen Rekurs an eine höhere einzelstaat-
liche Verwaltungsbehörde zu gewähren.
Die noch übrig bleibenden Fälle der Einbürgerung, jene also,
in denen, wie bereits erwähnt, ein Recht auf dieselbe besteht,
gruppieren sich so, daß in einigen von ihnen ($$ 14, 15I) der
Erwerb der Staatsangehörigkeit ipso iure erfolgt, während in den
anderen ($S 10, 11, 12) ein Antrag an die Verwaltungsbehörde
und ein besonderer Ausspruch derselben erforderlich ist. Die zu-
erst genannten Arten ($$ 14, 15 I) waren auch dem bisher gel-
tenden Recht bekannt‘: es handelt sich hier zunächst, soweit
$ 14 in Betracht kommt, um die Anstellung als Staats- oder
Kommunalbeamter oder im Dienste einer staatlich anerkannten
Religionsgesellschaft, die von einer höheren Verwaltungsbehörde
ausgeht bzw. bestätigt wird °. Eine solche Anstellung gilt, sofern
es sich um einen Ausländer handelt, als Einbürgerung, es müßte
denn sein, daß die Anstellungs- bzw. Bestätigungsurkunde einen
Vorbehalt zugunsten der früheren Staatsangehörigkeit enthielte.
Das Gleiche gilt gemäß $ 151 für die im Reichsdienst erfolgte
Anstellung eines Ausländers, wenn er seinen dienstlichen Wohn-
sitz in einem Bundesstaate hat; hat er dagegen diesen im Aus-
land und bezieht er sein Einkommen aus der Reichskasse, so gilt
seine Anstellung nicht ohne weiteres als Einbürgerung, vielmehr
hat er dann die Wahl, entweder in einen Bundesstaat auf seinen
“ Vgl. $ 9 des alten Staatsangeh.-Ges., ferner das mehrfach zitierte
Gesetz vom 20. Dez. 1875 betr. die Naturalisation von Ausländern, die im
Reichedienst angestellt sind; vgl. auch 8 37 des neuen Staatsangeh.-(rea.
* Die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlanbtenstandes
bewirkt auch für den Ausländer nicht den Erwerb der deutschen Staats-
angehörigkeit $ 14 II. Diese Vorschrift wird aber Ausländern gegenüber
kaum Bedeutung haben; vgl. RumEn a.a.0. 8. 4, 65.