_- 17 —
rung auf ihre rechtliche Bedeutung als Dienstvergehen hin ge-
würdigt werden soll.
Nach der Art sind drei Gruppen von Aeußerungen zu unter-
scheiden, die rein privaten, die politischen und die dienstlichen.
Sıe können alle drei als Tatbestände eines Dienstvergehens in
Betracht kommen. Wenn ein betrunkener Beamter gewohnheits-
mäßig privatim am Stammtisch über seine Vorgesetzten schimpft,
so verletzt er die Pflicht zur Wahrung eines achtungswürdigen
Verhaltens. Wenn ein Beamter als Wahlredner oder Abgeord-
neter Amtsgeheimnisse preisgibt, so handelt er politisch und be-
geht ein Dienstvergehen. Wenn ein Beamter im Dienst durch
offenen Widerspruch einem mündlichen rechtmäßigen Befehl seines
Vorgesetzten den Gehorsam verweigert, so ist auch dieses dienst-
liche Verhalten ein Dienstvergehen.
Da es sich nun für uns nicht um eine Beamtenmorallehre
handelt, so scheiden neben den rechtlich gleichgültigen Aeuße-
rungen auch alle diejenigen aus der Betrachtung aus, die man
etwa als ungehörig bezeichnen kann, die aber doch nicht aus-
reichen, um ein Dienstvergehen zu bilden. Der Dienst konsumiert
viel Ungehöriges und das Privatleben Vieles, was den Dienst nicht
angeht. Von prinzipieller Bedeutung sind vor
allem die nicht dienstlichen, aber auf den Dienst
bezüglichen, öffentlichen Aeußerungen der
Beamten, mögen sie private oder politische im
eigentlichen Sinne sein.
Was politisch sei, steht nicht ohne weiteres fest. Im wei-
teren Sinn sind politisch alle auf öffentliche Angelegenheiten be-
züglichen und öffentlich abgegebenen Urteile und Mitteilungen.
Im engeren und gewöhnlichen Sinn aber versteht man nur solche
Aeußerungen darunter, welche im Parteileben, in politischen Ver-
sammlungen, Vereinen oder Zeitungen oder in dem Organ der
Volksvertretung getan werden.
Für die Beurteilung der politischen Aeußerungen im weiteren