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Ausländer ($ 8) behandelt, mag er sich selbst im Deutschen Reiche
niedergelassen haben.
Gemeinsam zu allen Fällen der Aufnahme und Einbürgerung
ist hier noch zu erwähnen, daß der Erwerb der Staatsangehörig-
keit sich gleichzeitig auf die Ehefrau und diejenigen Kinder er-
streckt, deren Vertretung dem Petenten kraft elterlicher Gewalt
zusteht (8$ 11 des alten, 16 II des neuen Ges.). Ausgenommen
sind verheiratete oder verheiratet gewesene Töchter.
IV.
Der Verlust. der deutschen Staats- und Reichsangehörigkeit
1. im Allgemeinen.
Die verschiedenen Endigungsgründe der deutschen Staats-
angehörigkeit zählt zunächst allgemein $ 17 entsprechend dem
8 13 des alten Gesetzes auf: danuch kommen 6 Möglichkeiten
für den Verlust in Betracht. Ein Verlustgrund ist freilich, wie
erwähnt, von dem neuen Gesetz beseitigt worden, der der Ver-
jährung; dagegen hat es zwei andere Gründe aufgenommen, die
dem früheren Recht unbekannt waren. Danach verliert die
deutsche Staatsangehörigkeit einmal derjenige, der eine auslän-
dische erwirbt, ferner derjenige, der seiner Wehrpflicht nicht
genügt. In beiden Fällen tritt der Verlust ipso iure ein: seiner
juristischen Natur nach bedeutet er für den letztgenannten Fall
($ 26) ebenso eine Strafmaßregel wie in jenen der 8$ 27, 2£
(früheres Gesetz $$ 20, 22), die auch dem bisherigen Recht be-
kannt waren, in denen aber freilich noch ein besonderer Aus-
spruch seitens einer Behörde erforderlich ist.
2. im Einzelnen.
Was die Verlustgründe im einzelnen betrifft, so hat das alte
wie das neue Gesetz an die Spitze die Entlassung gestellt: diese