Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Ausländer ($ 8) behandelt, mag er sich selbst im Deutschen Reiche 
niedergelassen haben. 
Gemeinsam zu allen Fällen der Aufnahme und Einbürgerung 
ist hier noch zu erwähnen, daß der Erwerb der Staatsangehörig- 
keit sich gleichzeitig auf die Ehefrau und diejenigen Kinder er- 
streckt, deren Vertretung dem Petenten kraft elterlicher Gewalt 
zusteht (8$ 11 des alten, 16 II des neuen Ges.). Ausgenommen 
sind verheiratete oder verheiratet gewesene Töchter. 
IV. 
Der Verlust. der deutschen Staats- und Reichsangehörigkeit 
1. im Allgemeinen. 
Die verschiedenen Endigungsgründe der deutschen Staats- 
angehörigkeit zählt zunächst allgemein $ 17 entsprechend dem 
8 13 des alten Gesetzes auf: danuch kommen 6 Möglichkeiten 
für den Verlust in Betracht. Ein Verlustgrund ist freilich, wie 
erwähnt, von dem neuen Gesetz beseitigt worden, der der Ver- 
jährung; dagegen hat es zwei andere Gründe aufgenommen, die 
dem früheren Recht unbekannt waren. Danach verliert die 
deutsche Staatsangehörigkeit einmal derjenige, der eine auslän- 
dische erwirbt, ferner derjenige, der seiner Wehrpflicht nicht 
genügt. In beiden Fällen tritt der Verlust ipso iure ein: seiner 
juristischen Natur nach bedeutet er für den letztgenannten Fall 
($ 26) ebenso eine Strafmaßregel wie in jenen der 8$ 27, 2£ 
(früheres Gesetz $$ 20, 22), die auch dem bisherigen Recht be- 
kannt waren, in denen aber freilich noch ein besonderer Aus- 
spruch seitens einer Behörde erforderlich ist. 
2. im Einzelnen. 
Was die Verlustgründe im einzelnen betrifft, so hat das alte 
wie das neue Gesetz an die Spitze die Entlassung gestellt: diese
	        
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