Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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aller der verschiedenen Bundesstaaten, dem ein Deutscher ange- 
hört, zu dem gleichen Zweck in Funktion treten zu lassen. Der 
nunmehr in $ 20 eingeschlagene Weg verdient seiner Zweck- 
mäßigkeit wegen unbedingte Billigung. 
Mit jener bereits erwähnten Bestimmung aber, daß ein Staats- 
angehöriger prinzipiell nur dann entlassen wird, wenn er zugleich 
Staatsangehöriger eines anderen Bundesstaats ist und durch einen 
entsprechenden Vorbehalt auch bleibt, erreicht man, daß ein Aus- 
scheiden aus der Deutschen Staatsangehörigkeit zum Zwecke der 
Entziehung der Wehrpflicht unmöglich wird. Deshalb wird auch 
nur dann von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem an- 
deren Bundesstaat bei Prüfung der Zulässigkeit der Entlassung 
abgesehen, wenn es sich um Personen handelt, die weder Beamte 
oder Offiziere noch Wehrpflichtige sind, noch auch zu den Mann- 
schaften von Heer, Flotte, Schutztruppe oder Beurlaubtenstand 
nach näherer Maßgabe des $ 22 ($ 15 des alten Ges.) gehören. 
Daß diese Bestimmungen vornehmlich im Interesse der Erhaltung 
der deutschen Wehrkraft getroffen sind, bedarf kaum näherer 
Begründung. Soweit also dieser Gesichtspunkt nicht durchgreift. 
mußte es auch dem Belieben des Einzelnen überlassen werden, ob 
er Deutscher bleiben will oder nicht. Deshalb bestimmt das alte 
wie das neue Gesetz, daß — wenigstens in Friedenszeiten — die 
Entlassung aus anderen Gründen nicht versagt werden darf. Der 
Gesetzgeber hat sich hier ähnlich wie bei dem Auswanderungs- 
problem damit abzufinden gesucht, daß im allgemeinen der Uhnter- 
tan selbst über seine Staatenzugehörigkeit befinden solle, und daß 
der Staat andererseits kein Recht auf seine Untertanen habe. 
Freilich kann dies nur ein Prinzip darstellen, und man wird es 
keiner Gesetzgebung verargen wollen, wenn sie einem solchen 
Grundsatz zur Erhaltung und Festigung des Staatswohls Grenzen 
setzt; soweit allgemeine öffentliche Interessen in Frage kommen, 
erscheinen deshalb auch Beschränkungen am Platze: sowohl die 
Aufrechterhaltung einer ungeschwächten Wehrfähigkeit wie die
	        
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