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aller der verschiedenen Bundesstaaten, dem ein Deutscher ange-
hört, zu dem gleichen Zweck in Funktion treten zu lassen. Der
nunmehr in $ 20 eingeschlagene Weg verdient seiner Zweck-
mäßigkeit wegen unbedingte Billigung.
Mit jener bereits erwähnten Bestimmung aber, daß ein Staats-
angehöriger prinzipiell nur dann entlassen wird, wenn er zugleich
Staatsangehöriger eines anderen Bundesstaats ist und durch einen
entsprechenden Vorbehalt auch bleibt, erreicht man, daß ein Aus-
scheiden aus der Deutschen Staatsangehörigkeit zum Zwecke der
Entziehung der Wehrpflicht unmöglich wird. Deshalb wird auch
nur dann von dem Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem an-
deren Bundesstaat bei Prüfung der Zulässigkeit der Entlassung
abgesehen, wenn es sich um Personen handelt, die weder Beamte
oder Offiziere noch Wehrpflichtige sind, noch auch zu den Mann-
schaften von Heer, Flotte, Schutztruppe oder Beurlaubtenstand
nach näherer Maßgabe des $ 22 ($ 15 des alten Ges.) gehören.
Daß diese Bestimmungen vornehmlich im Interesse der Erhaltung
der deutschen Wehrkraft getroffen sind, bedarf kaum näherer
Begründung. Soweit also dieser Gesichtspunkt nicht durchgreift.
mußte es auch dem Belieben des Einzelnen überlassen werden, ob
er Deutscher bleiben will oder nicht. Deshalb bestimmt das alte
wie das neue Gesetz, daß — wenigstens in Friedenszeiten — die
Entlassung aus anderen Gründen nicht versagt werden darf. Der
Gesetzgeber hat sich hier ähnlich wie bei dem Auswanderungs-
problem damit abzufinden gesucht, daß im allgemeinen der Uhnter-
tan selbst über seine Staatenzugehörigkeit befinden solle, und daß
der Staat andererseits kein Recht auf seine Untertanen habe.
Freilich kann dies nur ein Prinzip darstellen, und man wird es
keiner Gesetzgebung verargen wollen, wenn sie einem solchen
Grundsatz zur Erhaltung und Festigung des Staatswohls Grenzen
setzt; soweit allgemeine öffentliche Interessen in Frage kommen,
erscheinen deshalb auch Beschränkungen am Platze: sowohl die
Aufrechterhaltung einer ungeschwächten Wehrfähigkeit wie die