Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Durchführung einer geordneten Strafrechtspflege verlangen 
Schranken für die freie Entschließung des Untertanen, ob er im 
Lande bleiben will oder nicht”°, ebenso ob er Staatsangehöriger 
bleiben will oder nicht”!. 
Was speziell die Entlassung einer Ehefrau anlangt, so kann 
sie gemäß $ 18 nur auf Antrag des Ehemanns erfolgen, und wenn 
dieser ein Deutscher’? ist, nur zugleich mit seiner Entlassung. 
Letztenfalls ist also eine Entlassung ohne gleichzeitige Entlas- 
sung des Ehemanns ausgeschlossen; umgekehrt kann dieser ent- 
lassen werden, ohne daß dies auch für seine Ehefrau der Fall ist. 
Dies ist ein Gegensatz zun früheren Recht ($ 19 des alten Gesetzes) 
und sogar im Gegensatz zu der Aufnahme bezw. Einbürgerung 
— auch nach dem neuen Gesetz ($ 16 II) — das Präsumtive; 
denn soll sich die Entlassung, die wie Aufnahme und Einbürge- 
rung erst mit der Aushändigung der betreffenden Urkunde seitens 
der höheren Verwaltungsbehörde wirksam wird, auf die Ehefrau 
miterstrecken, so muß dies in der Entlassungsurkunde ausdrücklich 
vermerkt werden ($ 23 II), während es nach früherem Recht 
gerade umgekehrt lag, mithin die dem Ehemann erteilte Entlassung 
sich ipso iure auf die Ehefrau mitbezog, es sei denn, daß zu- 
gunsten ihrer eignen früheren Staatsangehörigkeit ein Vorbehalt 
gemacht war. 
Andrerseits muß der Antrag auf Entlassung der Ehefrau, 
auch wenn die Staatsangehörigkeit der Eheleute eine verschiedene 
ist, vom Ehemann gestellt werden, bedarf aber solchenfalls freilich 
der Zustimmung der Ehefrau; es liegt also gerade umgekehrt wie 
bei der Beantragung der Aufnahme, wo der Antrag von der Ehe- 
frau selbst ausgeht und die Zustimmung des Ehemanns erforderlich 
it ($ 7ID. 
‘° Auswanderungsgesetz von 1897 $ 23 Ziff. a und b. 
8 22, 23 des neuen Staatsangeh.-Ges, 
"2 Er kann also auch „unmittelbarer Reichsangehöriger* sein, $$ 1, 
73. 34, 
 
	        
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