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Die Entlassung einer unter elterlicher Gewalt oder Vormund-
schaft stehenden Person bestimmt sich nach $ 19 des neuen
Gesetzes, der im Vergleich zu $ 14a des alten Gesetzes nur die
Neuerung aufweist, daß auch dem Staatsanwalt ein Beschwerde-
recht gegen die Genehmigung des Entlassungsgesuchs seitens des
Vormundschaitsgerichts eingeräumt ist. Zu beachten bleibt aber,
nach wie vor, daß die Gesetze hier stets nur von Vormundschafts-
gericht und nicht von Obervormundschaft reden; der Familienrat
des BGB. kann also als Ersatz für das Vormundschaftsgericht in
diesen Fällen nicht in Funktion treten. — Das dem Staatsanwalt
an dieser Stelle gewährte Mitwirkungsrecht entspricht im übrigen
dem vom Reichsgesetzgeber auch sonst vertretenen Grundsatz, daß
in allen Statusangelegenheiten einer Person das öffentliche Inter-
esse eine Rolle spielt und entsprechende Wahrnehmung erfordert.
Die Entlassung wird in allen Fällen erst wirksam mit Aus-
händigung der Entlassungsurkunde durch die höhere Verwaltungs-
behörde ($ 23 des neuen, $ 18 I des alten Ges.); sie verliert ihre
Wirksamkeit, wenn der Entlassene ein Jahr nach dem erwähnten
Zeitpunkt noch seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Inland hat, es sei denn, daß er die Entlassung in einem Bundes-
staat erwirkte, sich aber zugleich die Staatsangehörigkeit eines
anderen Bundesstaats in Gemäßheit des $ 20 vorbehielt. In zwie-
facher Hinsicht enthält das neue Recht Unterschiede zu dem
früheren: was zunächst die Dauer des Aufenthalts für das Er-
löschen der Wirksamkeit der Entlassung anlangt, so genügte
früher ein sechsmonatiger, während heute ein zwölfmonatiger
erforderlich ist. Weiter aber wird die Entlassung jetzt auch
unwirksam, wenn der Entlassene sich während dieses Zeitraums
in den deutschen Schutzgebieten aufhielt; das hängt damit zu-
sammen, daß nach der neuen Bestimmung der Aufenthalt im
ganzen Inland — die Schutzgebiete gehören hierzu nach $ 2 II
— der Entlassung ihre Wirkung zu nehmen vermag, während früher
hierzu nur ein Aufenthalt im Reichsgebiet imstande war.