Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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der Aufforderung zum Austritt keine Folge leistet ””. In beiden 
Fällen muß die Zentralbehörde des Heimatstaats den Verlust der 
deutschen Staatsangehörigkeit aussprechen. Beide Bestimmungen 
gehörten bereits dem früheren Recht an. 
In allen Fällen des zur Strafe eintretenden Verlusts (SS 26, 
27, 28) erstreckt sich dieser zugleich auf die Ehefrau und die- 
jenigen Kinder, deren Vertretung dem Vater kraft elterlicher Ge- 
walt zusteht, soweit sich diese Personen mit dem Ehemann bzw. 
Vater in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind 
verheiratete oder verheiratet gewesene Töchter ($ 29). 
V. 
Aus den Schlußbestimmungen des neuen Gesetzes geht so- 
dann noch hervor: 
1. Das neue Gesetz tritt auch insoweit an die Stelle der- 
jenigen, die die gleichen Materien behandelten, als in anderen 
Reichsgesetzen bzw. Landesgesetzen auf die früher hierfür gelten- 
den Reichsgesetze verwiesen wird ($ 37). 
2. Ueber die Form der in dem neuen Gesetz gedachten Auf- 
nahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden erläßt der 
Bundesrat die näheren Bestimmungen, ebenfalls über die Staats- 
angehörigkeitsausweise ($ 39 I). 
3. Die Landeszentralbehörden, ın Preußen also das Ministe- 
rıium des Innern, in Bremen der Senat, bestimmen, wer als „höhere 
Verwaltungsbehörde“ bzw. als „Militärbehörde“ im Sinne dieses 
Gesetzes anzusehen ist ($ 39 II). 
4.Die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Aufnahme-,Ein- 
”" Daß hier, wie behauptet wird (WEcK a.a. 0.) der Verlust „ohne 
Rücksicht auf Wissen und Wollen des Betroffenen kraft Gesetzes erfolge“, 
ist unrichtig: Dem Ausspruch des Verlusts durch die Behörde geht eine 
Androhung desselben in Gestalt einer Aufforderung zum Austritt aus dem 
ausländischen Staatsdienst voraus ($ 28). Das ist auch vom alten Gesetz 
schon so vorgesehen gewesen. 
 
	        
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