Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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„ Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juri- 
stische Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen 
Betrage nach der Genehmigung des Königs oder der durch 
königliche Verordnung bestimmten Behörde, wenn sie Gegen- 
stände im Werte von mehr als fünftausend Mark betreffen. 
Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert 
zu Kapital gerechnet.“ 
Die Anwendung dieser im öffentlichen Interesse gegebenen 
Vorschriften ruft eine Reihe von Zweifelsfragen, ganz besonders 
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und hier wieder 
ganz besonders im Grundbuchverkehr hervor, die im folgenden im 
Anschluß an die Rechtsprechung und Rechtslehre besprochen 
werden sollen. 
I. Dieser Rechtsstoff war in Preußen ursprünglich durch das 
Gesetz vom 13. Mai 1833 geregelt, nach dem nur die Verab- 
folgung der Zuwendung der Öberaufsicht des Staats unter- 
worfen war; dagegen wurde dieser durch das spätere preußische 
Gesetz vom 23. Februar 1870 der Rechtsakt der Zuwendung 
unterworfen und dies gilt auch nach dem angezogenen Art. 6. 
Es fragt sich nun, inwiefern das Grundbuchamt nachzuprüfen hat, 
ob einem Erwerb der juristischen Person die Notwendigkeit der 
Genehmigung entgegensteht. 
1. Zum Erwerb eines dinglichen Rechts ist die Einigung der 
Beteiligten und die Eintragung der Rechtsünderung erforderlich 
($ 873 BGB.); aber die Eintragung erfolgt schon dann, wenn der 
sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird ($ 19 GBO). 
Andrerseits ist daran festzuhalten, daß nach Art. 6 die Zuwen- 
dung „zu ihrer Wirksamkeit“ der Genehmigung bedarf, sie mangels 
dieser also unwirksam ist und daß das Grundbuchant niemals 
bewußt dazu beitragen darf, einer unwirksamen Bewilligung durch 
die Eintragung den Anschein der Wirksanıkeit zu geben, über- 
haupt eine Eintragung zu bewirken, durch die das Grundbuch 
mit der Wirklichkeit in Widerspruch gebracht, also unrichtig 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 11
	        
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