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noch auf dem Dienstweg erfüllt. Es bleibt sogar ein nicht unerheb-
licher Rest, dessen sich namentlich Presse, Vereine und Versamm-
lungen annehmen. Das Recht anerkennt grundsätzlich diese Tä-
tigkeit und die politischen Parteien sind es, die sich vor allem
dieser Mittel zu ihren Kundgebungen, zumal im Zusammenhang
mit dem Betriebe des Wahlrechtes bedienen.
Die allgemeinen politischen Rechte finden daher hauptsäch-
lich in den auf diese Dinge bezüglichen Gesetzen ihre Formulie-
rung, das Wahlrecht im Reichstagswahlgesetz vom 31. Mai 1869
und für Bayern im Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906, das
Preßrecht im Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 und
das Vereins- und Versammlungsrecht im Reichsvereinsgesetz vom
19. April 1908 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Auf den Inhalt dieser Gesetze und auf die Verfassungsbe-
stimmungen über die Rechte der Parlamente beziehen sich daher
insbesondere die beschränkenden Vorschriften der Beamtengesetze,
des Reichsbeamtengesetzes vom 17. Mai 1907 und der Landesbe-
anıtengesetze, insbesondere des bayerischen Beamtengesetzes vom
16. August 1908.
Die inhaltliche Uebereinstimmung der Beamtengesetze ist
in dieser Hinsicht eine fast vollständige, insbesondere hat sich
das neue bayerische Beamtengesetz an das Reichs-Beamtengesetz
vielfach wörtlich angelehnt. Die Abweichungen laufen fast nur
auf Verschiedenheiten in der Formulierung derselben Gedanken
hinaus.
Ehe nun die einzelnen Bestimmungen dieser Gesetze, beson-
ders des bayerischen Beamtengesetzes, im Verhältnis zu denjeni-
gen der einzelnen staatsbürgerlichen Gesetze einer besonderen
Prüfung unterzogen werden sollen, ist das Verhältnis zwischen
Beamtentum und Staatsbürgertum in derselben Person, so wie es
sich nach dem Beamtengesetze im ganzen darstellt, zu würdigen.
Dabei begegnet uns eine eigentümliche Umkehrung der Werte,
das will sagen, des Tones, der auf der einen und anderen dieser