Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

würde. Z. B. im Grundbuch ist eine Hypothek von mehr als 
5000 Mk. für X eingetragen; ich weise mich als dessen Erbe aus 
durch Vorlegung des Testaments und beantrage die Umschreibung 
auf die Kirchengemeinde; aus dem Testament ersieht aber das 
Grundbuchamt, daß der Erblasser diese Hypothek der Gemeinde 
als Vermächtnis zugewandt hat; hier muß es meinen Antrag 
zurückweisen, trotz des $ 19. Das Gleiche gilt, wenn ich mich 
durch Vorlegung des Erbscheins ausgewiesen habe, der Grund- 
buchrichter aber durch Einsicht der Testamentsakten ! jenen Sach- 
verhalt festgestellt hat. Ebenso haben, wenn X Eigentümer eines 
Grundstücks oder Firmeninhaber ist und er eine juristische Person 
als Erbin beruft, das Grundbuchamt und das Registergericht den 
Antrag der Erbin auf Eintragung des Eigentums- und Firmenüber- 
gangs zurückzuweisen, bis die staatliche Genehmigung beigebracht 
ist; desgleichen hat das Nachlaßgericht gegenüber dem von einer 
solchen Erbin gestellten Antrag auf Erbscheinerteilung oder auf 
Auseinandersetzung ($ 86 FGG.) zu verfahren. Auch die von den 
Gesetzen als Voraussetzung des Beschwerderechts geforderte Be- 
einträchtigung oder wenigstens Verletzung eines Rechts ist nicht 
vorhanden vor der Genehmigung des Erwerbs. — In allen vorge- 
schilderten Fällen liegt für die Behörde der freiwilligen Gerichts- 
barkeit die Genehmigungspflichtigkeit der Zuwendung klar. 
2. Umgekehrt kann der Inhalt der zugunsten der juristischen 
Person ausgestellten Eintragungsbewilligung das Nichtvorliegen 
einer genehmigungspflichtigen Zuwendung ergeben, so wenn der 
Eigentümer die Eintragung einer Darlehenshypothek für die 
juristische Person bewilligt, oder ihr eine Hypothek abtritt und 
hierbei zugleich über den Abtretungsentgelt quittiert. Denkbar 
wäre es freilich, daß diese Erklärungen des Darlehensempfangs 
und der Quittung unwahr, also nur zur Verdeckung einer ge- 
nehmigungspflichtigen Zuwendung gemacht werden. Das kann 
2 Jedes zuverlässige Wissen des Richters genügt, um den Begriff der 
Offenkundiskeit zu erfüllen; GUTHE (3), Anm. 124 zu $ 29 GBO.
	        
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