würde. Z. B. im Grundbuch ist eine Hypothek von mehr als
5000 Mk. für X eingetragen; ich weise mich als dessen Erbe aus
durch Vorlegung des Testaments und beantrage die Umschreibung
auf die Kirchengemeinde; aus dem Testament ersieht aber das
Grundbuchamt, daß der Erblasser diese Hypothek der Gemeinde
als Vermächtnis zugewandt hat; hier muß es meinen Antrag
zurückweisen, trotz des $ 19. Das Gleiche gilt, wenn ich mich
durch Vorlegung des Erbscheins ausgewiesen habe, der Grund-
buchrichter aber durch Einsicht der Testamentsakten ! jenen Sach-
verhalt festgestellt hat. Ebenso haben, wenn X Eigentümer eines
Grundstücks oder Firmeninhaber ist und er eine juristische Person
als Erbin beruft, das Grundbuchamt und das Registergericht den
Antrag der Erbin auf Eintragung des Eigentums- und Firmenüber-
gangs zurückzuweisen, bis die staatliche Genehmigung beigebracht
ist; desgleichen hat das Nachlaßgericht gegenüber dem von einer
solchen Erbin gestellten Antrag auf Erbscheinerteilung oder auf
Auseinandersetzung ($ 86 FGG.) zu verfahren. Auch die von den
Gesetzen als Voraussetzung des Beschwerderechts geforderte Be-
einträchtigung oder wenigstens Verletzung eines Rechts ist nicht
vorhanden vor der Genehmigung des Erwerbs. — In allen vorge-
schilderten Fällen liegt für die Behörde der freiwilligen Gerichts-
barkeit die Genehmigungspflichtigkeit der Zuwendung klar.
2. Umgekehrt kann der Inhalt der zugunsten der juristischen
Person ausgestellten Eintragungsbewilligung das Nichtvorliegen
einer genehmigungspflichtigen Zuwendung ergeben, so wenn der
Eigentümer die Eintragung einer Darlehenshypothek für die
juristische Person bewilligt, oder ihr eine Hypothek abtritt und
hierbei zugleich über den Abtretungsentgelt quittiert. Denkbar
wäre es freilich, daß diese Erklärungen des Darlehensempfangs
und der Quittung unwahr, also nur zur Verdeckung einer ge-
nehmigungspflichtigen Zuwendung gemacht werden. Das kann
2 Jedes zuverlässige Wissen des Richters genügt, um den Begriff der
Offenkundiskeit zu erfüllen; GUTHE (3), Anm. 124 zu $ 29 GBO.