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klar liegen, wenn das Grundbuchamt eine frühere Eintragungs-
bewilligung, die derselbe Beteiligte in gleicher Höhe zugunsten
derselben juristischen Person ausgestellt hatte, wegen Mangels der
Genehmigung zurückgewiesen hat. In solchen Fällen führt die
Nichtigkeit des Grundgeschäfts auch Nichtigkeit der Eintragungs-
bewilligung herbei, so daß hier das oben zu 1 Gesagte gilt. Eine
solche Feststellung kann natürlich nur ganz ausnahmsweise zu-
lässig sein.
3. Wie aber, wenn die Eintragungsbewilligung weder das
Vorliegen (oben 1) noch das Nichtvorliegen (oben 2) einer ge-
nehmigungspflichtigen Zuwendung ergibt, sondern hierüber Zweifel
läßt? Ein solcher Fall liegt dem Beschluß des früheren Appel-
lationsgerichts Naumburg in JOHOWws Jahrbuch 1, 129 zugrunde:
hier wurde die Umschreibung einer Hypothek, die dem bischöf-
lichen Stuhl für eine Anstalt zur Erziehung verwahrloster katho-
lscher Knaben abgetreten war, ohne daß die Urkunde eines Ab-
tretungsentgelts erwähnte, für genehmigungspflichtig erklärt, also
eine Schenkung vermutet. Gleicher Ansicht scheint auch für das
jetzige Recht GÜTHE (3) Anmerkung 50 zu $ 19 zu sein; er weist
darauf hin, daß, wenn in der Eintragungsbewilligung als Berechtigter
eine juristische Person genannt wird, das Grundbuchamt nach
feststehender Rechtsprechung nicht die Rechtsfähigkeit
dieses Berechtigten festzustellen habe, und fährt dann fort:
Handelt es sich dagegen um eine Erwerbsbe-
schränkung, so wird deren Bestehen meist aus der Be-
zeichnung des Erwerbers erhellen. Der Grundbuchrichter muß
alsdann außer der Bewilligung noch den Nachweis ver-
langen, daß die zu dem Rechtserwerbe erforderliche Geneh-
migung erteilt ist. Wird z. B. für eine juristische Person eine
Hypothek von über 5000 Mk. bestellt oder eine solche an
sie abgetreten, so muß die nach Art. 63 1 AGBGB. erforder-
® Ebenso TurnAv, Preuß. GBO. (5) 2, 222.
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