Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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liche Genehmigung verlangt werden, wenn nicht z. B. durch 
Vorlegung der Schuld- oder Abtretungsurkunde der Nach- 
weis erbracht wird, daß es sich nicht um eine Schenkung 
oder eine Zuwendung von Todes wegen handelt. 
Richtiger wird man gegen GÜTHE die Prüfung der Rechts- 
fähigkeit und der Erwerbsfähigkeit der juristischen Person nach 
demselben Grundsatz beurteilen: Das Grundbuchamt ist zur Be- 
anstandung nur dann befugt, wenn die als Gläubiger benannte 
juristische Person in dem Antrag in einer Weise bezeichnet ist, die 
Zweifeln an ihrer Rech ts fähigkeit Raum läßt’. Und das Gleiche 
muß gelten, wenn bei verständiger Würdigung sich Zweifel an 
der Erwerbsfähigkeit der juristischen Person ergeben, so wenn 
der Eigentümer für sie die Eintragung einer Grundschuld 
beantragt; denn juristische Personen pflegen Grundschulden nicht 
zu erwerben, und jener Eintragungsantrag erregt also den be- 
gründeten Verdacht beabsichtigter Verdunkelung eines genehmi- 
gungspflichtigen Erwerbes. Der Grundbuchrichter kann hier vom 
Eigentümer Aufklärung über das der Grundschuldbestellung zu- 
grunde liegende Rechtsverhältnis verlangen und muß, wenn die 
Beteiligten den Verdacht nicht zu beseitigen vermögen, die Ein- 
tragung mangels staatlicher Genehmigung ablehnen. Dagegen 
kann ein solches Verfahren nur ausnahmsweise für zulässig er- 
achtet werden, wenn die einer juristischen Person erteilte Ab- 
tretungserklärung keine Erwähnung des von der Erwerberin zu 
zahlenden Abtretungsentgelts enthält. Da das Bekenntnis des 
bisherigen Gläubigers, vom neuen Gläubiger die „Zessionsvaluta“ 
erhalten zu haben, nichts für die Abtretung Wesentliches ist, das 
Fehlen dieses Bekenntnisses also auch nicht auffallen und zu 
Schlußfolgerungen veranlassen kann, wäre es ungerechtfertigt, 
allgemein in solchen Fällen, wie GÜTHE will, die Eintragungs- 
bewilligung zu beanstanden. 
® RG., OLG. 18, 153; OLG. Jena, RJA. 10, 153.
	        
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