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liche Genehmigung verlangt werden, wenn nicht z. B. durch
Vorlegung der Schuld- oder Abtretungsurkunde der Nach-
weis erbracht wird, daß es sich nicht um eine Schenkung
oder eine Zuwendung von Todes wegen handelt.
Richtiger wird man gegen GÜTHE die Prüfung der Rechts-
fähigkeit und der Erwerbsfähigkeit der juristischen Person nach
demselben Grundsatz beurteilen: Das Grundbuchamt ist zur Be-
anstandung nur dann befugt, wenn die als Gläubiger benannte
juristische Person in dem Antrag in einer Weise bezeichnet ist, die
Zweifeln an ihrer Rech ts fähigkeit Raum läßt’. Und das Gleiche
muß gelten, wenn bei verständiger Würdigung sich Zweifel an
der Erwerbsfähigkeit der juristischen Person ergeben, so wenn
der Eigentümer für sie die Eintragung einer Grundschuld
beantragt; denn juristische Personen pflegen Grundschulden nicht
zu erwerben, und jener Eintragungsantrag erregt also den be-
gründeten Verdacht beabsichtigter Verdunkelung eines genehmi-
gungspflichtigen Erwerbes. Der Grundbuchrichter kann hier vom
Eigentümer Aufklärung über das der Grundschuldbestellung zu-
grunde liegende Rechtsverhältnis verlangen und muß, wenn die
Beteiligten den Verdacht nicht zu beseitigen vermögen, die Ein-
tragung mangels staatlicher Genehmigung ablehnen. Dagegen
kann ein solches Verfahren nur ausnahmsweise für zulässig er-
achtet werden, wenn die einer juristischen Person erteilte Ab-
tretungserklärung keine Erwähnung des von der Erwerberin zu
zahlenden Abtretungsentgelts enthält. Da das Bekenntnis des
bisherigen Gläubigers, vom neuen Gläubiger die „Zessionsvaluta“
erhalten zu haben, nichts für die Abtretung Wesentliches ist, das
Fehlen dieses Bekenntnisses also auch nicht auffallen und zu
Schlußfolgerungen veranlassen kann, wäre es ungerechtfertigt,
allgemein in solchen Fällen, wie GÜTHE will, die Eintragungs-
bewilligung zu beanstanden.
® RG., OLG. 18, 153; OLG. Jena, RJA. 10, 153.