— 165 —
4. Für den Fall der Auflassung kann die eben erörterte
Frage nicht entstehen. Denn juristische Personen bedürfen in
Preußen nach Art. 7 eb. zum entgeltlichen wie unentgeltlichen
Erwerb von Grundstücken im Wert von über 5000 Mk. der Ge-
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Diese prüft vor
Erteilung der Genehmigung natürlich den Rechtsgrund des Er-
werbes und lehnt die Genehmigung ab, wenn der Erwerb ohnehin
nach Art. 6 als Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen
genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigung wird also nach
Art. 7 nur erteilt, wenn die Behörde die Voraussetzungen des
Art. 6 nicht als vorliegend erachtet. Danach kommt, wenn dem
Grundbuchamt die Genehmigung vorgelegt wird, die Art. 7 vor-
schreibt, die Möglichkeit, daß der Erwerb nach Art. 6 geneh-
migungspflichtig sein könnte, nicht in Betracht, ebenso wie Art. 7
in $ 3 die hier vorgeschriebene Genehmigung als nicht erforder-
lich erklärt zu einem Erwerbe, der auf Grund einer nach Maß-
gabe des Art. 6 genehmigten Zuwendung erfolgt *.
II. Dem Beschluß des Kammergerichts vom 23. Mai 1910
(KGG 40, 213) liegt, soweit er hier in Betracht kommt °, folgen-
der Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte die katholische
Pfarrgemeinde in G. als Alleinerbin eingesetzt und die Witwe
K. als Testamentsvollstreckerin berufen. Diese hatte das Amt
angenommen und der Kirchenvorstand hatte dem Nachlaßgericht
angezeigt, daß er die Zuwendung vorbehaltlich der Genehmigung
der zuständigen Behörden annehme. Der Nachlaß war mehr
als 5000 Mk. wert, die königliche Genehmigung aber nicht nach-
gesucht. Die Testamentsvollstreckerin ließ die Grundstücke durch
einen Notar versteigern; der endgültige Zuschlag, Auflassung und
! Ueber die Wertberechnung bestehen mehrfache Streitfragen, auf die
hier nicht eingegangen wird; vgl. KGJ. 25, 126; 29, 141; 31,62; RG. 76,
385 und hiergegen auch Rıns in DJZ. 12, 370.
° Die Ausführungen der Entscheidung, die den Art. 7 betreffen, kommen
für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung nicht in Betracht.