Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Umschreibung wurden von der Genehmigung des Kirchenvorstan- 
des abhängig gemacht. Nachdem dieser die erzielten Preise ge- 
billigt hatte, fand vor dem Notar die Auflassung statt; das Grund- 
buchamt verlangte die Beibringung der staatlichen Genehmigung 
zur Annahme der Schenkung. Die Beschwerde war erfolglos. 
dagegen gab das KG. der weiteren Beschwerde statt mit folgen- 
der Begründung: Der Testamentsvollstrecker habe nach dem BGB. 
eine Amtsstellung; er sei nicht Vertreter der Erben, sondern der 
vom Willen des Erben unabhängige Träger der Rechte und 
Pflichten, die sich gemäß dem Willen des Erblassers und dem 
Gesetz aus der Vollziehung des Testaments ergeben®. Er sei 
mithin hinsichtlich seiner Stellung überhaupt und seiner einzelnen 
Befugnisse, soweit sich nicht aus dem Testament etwas anderes 
ergebe, auch unabhängig von der Person des Erben. Im vor- 
liegenden Fall sei es daher für die Rechtsstellung der Testaments- 
vollstreckerin ohne Bedeutung, ob die eingesetzte Kirchengemeinde 
oder infolge einer etwaigen Verweigerung der staatlichen Ge- 
nehmigung die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen. Daraus 
folge ohne weiteres, daß die Testamentsvollstreckerin zur Ver- 
fügung über Nachlaßgegenstände, also auch zur Auflassung von 
Nachlaßgrundstücken nicht den Nachweis der erteilten Genehmigung 
zu erbringen habe. Erst zur Abführung des Versteigerungserlöses 
an die Kirchengemeinde bedürfe es der Genehmigung aus Art. 6 
(„Recht“ 11 S. 202). 
Dieser Ansicht des Kammergerichts ist beizutreten; es 
kommen hier indes eine Reihe von Erwägungen in Betracht, 
die das KG. nicht berücksichtigt. Der Testamentsvollstrecker 
ist nicht Bevollmächtigter, auch nicht Vertreter des Erben, 
® Anders wenn der Fırblasser für sich und seine Erben jemanden Voll- 
macht erteilt hat und dieser Bevollmächtigte auflassen will; bier muß 
er nachweisen können, wer Erbe geworden ist. Denn der Bevollmächtigte 
handelt nach dem Tode des Vollmachtgebers nur namens der Erben. KG. 
Rspr. 26, 88,
	        
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