Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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nach den von der Landesjustizverwaltung vorgeschriebenen Merk- 
malen im Grundbuch namhaft gemacht werden. Die so zu be- 
zeichnende juristische Person ist es also, für die der Vollstrecker 
die Auflassung entgegennimmt; da der Erbschaftserwerb der juri- 
stischen Person aber erst durch die staatliche Genehmigung wirk- 
sam wird, so ist der Nachweis dieser ein Erfordernis der Eintragung 
als Eigentümer-Erbe. 
So für einen ähnlichen Fall KGJ. 40, 202 (Recht 11 S. 774). 
IV. 1. Dem Beschluß des Kammergerichts vom 31. Oktober 
1910 (KGJ. 40, 26) liegt, soweit er hier in Betracht kommt, 
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte die Kirchen- 
gemeinde als Erbe berufen; zum Nachlaß gehörte auch ein mit 
Hypotheken belastetes Grundstück. Die Erbin hatte die Erbschaft 
angenommen ® und ein Hypothekengläubiger beantragte die Ein- 
leitung einer Nachlaßpflegschaft zwecks Geltendmachung seines 
Anspruchs gegen den Nachlaß. Dieser Antrag war abgelehnt; 
das KG. gab der weiteren Beschwerde statt mit folgender Be- 
gründung: Solange die Ausschlagung erfolgen könne, sei ein 
Schwebezustand mit der Wirkung vorhanden, daß, wenn die Erb- 
schaft ausgeschlagen wird, der Anfall an den Ausschlagenden als 
nicht erfolgt und der Anfall an den Nächstberufenen als mit dem 
Erbfall erfolgt gelte. Die gleiche Rechtswirkung sei aber weiter 
auch dem Fall beizumessen, daß zu dem Erwerb einer juristischen 
Person staatliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Genehmigung 
wirke nicht gleich einer aufschiebenden Bedingung; es seien also 
nicht bis zur Erteilung der Genehmigung die gesetzlichen Erben 
die Vorerben und es trete nicht mit der Erteilung die juristische 
Person als Nacherbin ein !"; sondern der Erbschaftsanfall an die 
juristische Person sei durch die Verweigerung der Genehmigung 
auflösend bedingt: die Erbschaft falle der juristischen Person 
mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes an. 'Trete die auf- 
® Der Kirchenvorstand hatte die Ausschlagung verspätet erklärt, 
1? So schon früher KJG. 31,59 = RJA. 7,97 (Recht 06, 959 N. 233).
	        
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