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nach den von der Landesjustizverwaltung vorgeschriebenen Merk-
malen im Grundbuch namhaft gemacht werden. Die so zu be-
zeichnende juristische Person ist es also, für die der Vollstrecker
die Auflassung entgegennimmt; da der Erbschaftserwerb der juri-
stischen Person aber erst durch die staatliche Genehmigung wirk-
sam wird, so ist der Nachweis dieser ein Erfordernis der Eintragung
als Eigentümer-Erbe.
So für einen ähnlichen Fall KGJ. 40, 202 (Recht 11 S. 774).
IV. 1. Dem Beschluß des Kammergerichts vom 31. Oktober
1910 (KGJ. 40, 26) liegt, soweit er hier in Betracht kommt,
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser hatte die Kirchen-
gemeinde als Erbe berufen; zum Nachlaß gehörte auch ein mit
Hypotheken belastetes Grundstück. Die Erbin hatte die Erbschaft
angenommen ® und ein Hypothekengläubiger beantragte die Ein-
leitung einer Nachlaßpflegschaft zwecks Geltendmachung seines
Anspruchs gegen den Nachlaß. Dieser Antrag war abgelehnt;
das KG. gab der weiteren Beschwerde statt mit folgender Be-
gründung: Solange die Ausschlagung erfolgen könne, sei ein
Schwebezustand mit der Wirkung vorhanden, daß, wenn die Erb-
schaft ausgeschlagen wird, der Anfall an den Ausschlagenden als
nicht erfolgt und der Anfall an den Nächstberufenen als mit dem
Erbfall erfolgt gelte. Die gleiche Rechtswirkung sei aber weiter
auch dem Fall beizumessen, daß zu dem Erwerb einer juristischen
Person staatliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Genehmigung
wirke nicht gleich einer aufschiebenden Bedingung; es seien also
nicht bis zur Erteilung der Genehmigung die gesetzlichen Erben
die Vorerben und es trete nicht mit der Erteilung die juristische
Person als Nacherbin ein !"; sondern der Erbschaftsanfall an die
juristische Person sei durch die Verweigerung der Genehmigung
auflösend bedingt: die Erbschaft falle der juristischen Person
mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes an. 'Trete die auf-
® Der Kirchenvorstand hatte die Ausschlagung verspätet erklärt,
1? So schon früher KJG. 31,59 = RJA. 7,97 (Recht 06, 959 N. 233).