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lösende Bedingung (die Verweigerung der Genehmigung) nicht ein,
so bleibe sie Erbin, wie wenn der Erbfall nach der Genehmigung
eingetreten wäre; werde die Genehmigung verweigert, so gelte der
Anfall als nicht erfolgt, wie wenn die juristische Person nicht
vorhanden gewesen wäre. Nur habe die auflösende Bedingung im
Fall ihres Eintritts, d.h. im Fall der Verweigerung der Genehmi-
gung, dingliche Rückwirkung, während die $$ 158 ff. BGB. bei der
Regelung der rechtsgeschäftlichen Bedingungen nur eine schuld-
rechtliche Zurückbeziehung kennen. Danach liege an sich keiner
der in $ 1960 gedachten Fälle vor; denn die Erbschaft sei an-
genommen und der Erbe sei auch bekannt; wohl aber sei eine
entsprechende Anwendung dieser Vorschriften zulässig. Denn da
die staatliche Genehmigung in den Rechtswirkungen dieser Er-
teilung oder Versagung dem Fall der Nichtausschlagung oder der
Ausschlagung der Erbschaft gleichstehe, so sei der Zeit des Fehlens
der Genehmigung vom Standpunkte des $ 1960 Abs. 1 BGB. die-
selbe Bedeutung beizumessen, wie der Zeit „bis zur Annahme der
Erbschaft“. Ebenso sei alsdann der Fall, daß die Entschließung
des staatlichen Organs über die Erteilung der Genehmigung dem
Nachlaßgerichte nicht bekannt ist, dem Falle der Ungewißheit,
ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, gleichzustellen. Hier-
nach sei die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft zulässig.
Zu dieser Entscheidung ist folgendes zu bemerken: Die Zu-
lässigkeit der Nachlaßpflegschaft für einen Fall, wie den vor-
liegenden, ist in der Tat nicht zu bezweifeln; indes ist der $ 1960
BGB. unmittelbar, und nicht bloß entsprechend, anzuwenden. Denn
Art. 6 erklärt die Zuwendungen, solange die Genehmigung noch
nicht erteilt ist, ausdrücklich für unwirksam. Die juristische
Person kann daher nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft zwar
ausschlagen ($ 1946); aber sie kann sie vor Erteilung der Ge-
nehmigung zunächst nicht, auch nicht durch „Annahme“, er-
werben. Es liegt hier also durchaus der Fall des $ 1960 vor,
wonach „bis zur Annalıme“ der Erbschaft das Nachlaßgericht für