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gesetzlichen Erben. Nach Art. 86 gilt der Anfall an die juristische
Person als gar nicht erfolgt. Der Erwerber der Fahrnis ist grund-
sätzlich geschützt; war ihm aber bekannt (oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt), daß der Veräußerer eine juristische
Person ist, daß die veräußerte Sache ferner zu einem ihr ange-
falenen Nachlaß gehörte und daß die staatliche Genehmigung
erforderlich, aber noch nicht erteilt war, so muß er die Sache dem
gesetzlichen Erben herausgeben "”, auch wenn die Veräußerung
unaufschiebbar war. Unter allen Umständen, also ohne Rücksicht
auf Gutgläubigkeit muß der Nachlaßschuldner dem gesetzlichen
Erben nochmals Zahlung leisten und die an die juristische Person
erfolgte Kündigung gilt als nicht erfolgt. Denn der $ 1959 findet,
da er nur die Ausschlagung der Erbschaft regelt und zwischen
dieser und der Genehmigungsverweigerung die oben besprochene
Rechtsverschiedenheit besteht, auf diesen Fall auch nicht ent-
sprechende Anwendung. Daher fehlt es an jeder Regelung der
Frage, welche Rechte und Pflichten in unserem Fall zwischen der
(erbunfäbigen) juristischen Person und dem gesetzlichen Erben
bestehen. Die Anwendung der Vorschriften über die auftraglose
Geschäftsführung, wie sie für den Fall der Ausschlagung in $ 1959
Abs. 1 vorgeschrieben ist, ist regelmäßig ausgeschlossen, da die
juristische Person die Verwaltung der Erbschaft in der sicheren
Erwartung übernimmt, daß die Genehmigung erfolgen werde. Da-
nach entscheiden hier also lediglich die Vorschriften über un-
gerechtfertigte Bereicherung und über unerlaubte Handlung (STAU-
DINGER, Anm. 2 zu 8 687). — Wie ferner oben zu I dargelegt.
hat das Grundbuchamt und das Nachlaßgericht vor erfolgter Ge-
nehmigung die Eintragung grundbücherlicher Rechte für die juri-
stische Person und die Erteilung des Erbscheins abzulehnen; sullten
sie aber gesetzwidrig solchen Anträgen stattgegeben haben, so
käme für die Rechtsbeständigkeit der von der juristischen Person
12 6 932 BGB.