Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

—- 1716 — 
gegangenen, außerhalb der Erbteilungserklärung liegenden 
Umstand, wodurch die wahren Erben bewogen wurden, dem 
vermeintlichen Erben einen Teil des Nachlasses zuzuweisen. Dieser 
Irrtum im Beweggrund ist aber unbeachtlich (RG. Bd. 55 S. 370). 
Wohl aber liegt hier der Fall ungerechtfertigter 
Bereicherung vor: der vermeintliche Erbe hat auf Kosten 
der wahren Erben etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. 
er hat es also herauszugeben oder den Wert zu erstatten ($$ 812, 
818 Abs. 2; OLG. Stuttgart in DJZ. 07 S. 543). Gläubiger dieser 
Verpflichtung ist die Erbengemeinschaft, d.h. er hat zu erfüllen an 
die Miterben zum ungeteilten Nachlaß. Das von ihm Zurück- 
gegebene ist also wieder „Nachlaß*; folglich hat das Nachla£- 
gericht auf Antrag eines Erben nach $ 86 FGG. in Ansehung 
dieses Nachlasses die Auseinandersetzung unter den wahren Erben 
zu vermitteln. 
Das Nachlaßgericht ist aber nicht verpflichtet, ein von ihm 
auf Grund der Erklärungen der Erben abgeschlossenes Verfahren 
auf einseitiges Verlangen einzelner Beteiligter wieder aufzunehmen. 
Wenn also in obigem Beispiel nach Beendigung der stattgehabten 
Auseinandersetzung nunmehr die beiden Brüder mit der Behauptung, 
die Stiftung sei gar nicht Erbe, also zu Unrecht zugezogen ge- 
wesen, eine neue Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden in 
Ansehung des der Stiftung zugewiesenen Nachlasses beantragen, 
so verfährt das Nachlaßgericht gemäß $ 87 Abs. 2 FGG., d.b. es 
verlangt die Beibringung einer öffentlich-urkundlichen Erklärung 
der Stiftung, worin diese bekennt, daß sie nicht Erbe sei, oder 
eines ihr das Erbrecht absprechenden Urteils. Es genügt auch, daß 
den Antragstellern ein Erbschein erteilt ist, wonach sie die Allein- 
erben sind. 
Vgl. über diese Fragen JosSEF im Recht 11, 439. 
V. Wie oben wiederholt hervorgehoben, bedarf die Zuwendung 
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung. In Frage ist gekommen, 
ob noch vor der Genehmigung eine Feststellungsklage zulässig ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.