Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Vullstrecker das Nachlaßgrundstück rechtswirksam veräußern, auch 
wenn die Genehmigung zum Erbschaftserwerb der juristischen 
Person noch nicht erteilt ist. 
3. Erwirbt dagegen der Testamentsvollstrecker kraft seiner 
Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses ein Grundstück für die 
als Erbin berufene juristische Person, so kann diese als Eigen- 
tümerin erst eingetragen werden, wenn ihr Erbschaftserwerb ge- 
nehmigt ist; denn erst hiermit ist sie Erbeigentümerin geworden 
und nach den Vorschriften des formalen Grundbuchrechts kann 
als Eigentümer nur das bestimmt zu bezeichnende Rechtssubjekt 
eingetragen werden, nicht aber der Erbe des namlıaft gemachten 
Erblassers ohne eigene persönliche Bezeichnung. 
4. Die juristische Person kann nach Eintritt des Erbfalls die 
Erbschaft zwar ausschlagen, aber sie kann sie vor Erteilung der 
Genehmigung zunächst nicht, auch nicht durch Annahme erwerben. 
Es liegt hier also der Fall des $ 1960 vor, wonach „bis zur An- 
nahme“ der Erbschaft das Nachlaßgericht eine Nachlaßpflegschaft 
anordnen kann. 
5. Hat die juristische Person vor erfolgter Genehmigung des 
Erbschaftserwerbes über den Nachlaß verfügt und wird ihr sodann 
die Genehmigung verweigert, so gilt der Erbfall als gar nicht an 
sie erfolgt; alle von ihr vorgenommenen Rechtshandlungen sind 
für den an ihrer Stelle berufenen Erben (vorbehaltlich des Schutzes 
gutgläubigen Erwerbes) unverbindlich. Der $ 1959, der für den 
Fall erfolgter Erbschaftsausschlagung das Rechtsverhältnis des 
ausschlagenden Erben und die Wirksamkeit seiner Rechtshand- 
lungen regelt, findet keine Anwendung auf den Fall, wo infolge 
versagter staatlicher Genehmigung die Wirksamkeit der inzwischen 
erfolgten Rechtshandlungen der juristischen Person in Frage konmt. 
Da sie die Erbschaft vor erfolgter staatlicher Genehmigung nicht 
durch Annahme erwerben kann, ist zunächst unbekannt, wer Erbe 
geworden ist und der sodann infolge verweigerter Genehmigung 
Berufene gilt, wie in allen Fällen des $ 1960 Abs. 1 Satz 2 als 
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