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Vullstrecker das Nachlaßgrundstück rechtswirksam veräußern, auch
wenn die Genehmigung zum Erbschaftserwerb der juristischen
Person noch nicht erteilt ist.
3. Erwirbt dagegen der Testamentsvollstrecker kraft seiner
Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses ein Grundstück für die
als Erbin berufene juristische Person, so kann diese als Eigen-
tümerin erst eingetragen werden, wenn ihr Erbschaftserwerb ge-
nehmigt ist; denn erst hiermit ist sie Erbeigentümerin geworden
und nach den Vorschriften des formalen Grundbuchrechts kann
als Eigentümer nur das bestimmt zu bezeichnende Rechtssubjekt
eingetragen werden, nicht aber der Erbe des namlıaft gemachten
Erblassers ohne eigene persönliche Bezeichnung.
4. Die juristische Person kann nach Eintritt des Erbfalls die
Erbschaft zwar ausschlagen, aber sie kann sie vor Erteilung der
Genehmigung zunächst nicht, auch nicht durch Annahme erwerben.
Es liegt hier also der Fall des $ 1960 vor, wonach „bis zur An-
nahme“ der Erbschaft das Nachlaßgericht eine Nachlaßpflegschaft
anordnen kann.
5. Hat die juristische Person vor erfolgter Genehmigung des
Erbschaftserwerbes über den Nachlaß verfügt und wird ihr sodann
die Genehmigung verweigert, so gilt der Erbfall als gar nicht an
sie erfolgt; alle von ihr vorgenommenen Rechtshandlungen sind
für den an ihrer Stelle berufenen Erben (vorbehaltlich des Schutzes
gutgläubigen Erwerbes) unverbindlich. Der $ 1959, der für den
Fall erfolgter Erbschaftsausschlagung das Rechtsverhältnis des
ausschlagenden Erben und die Wirksamkeit seiner Rechtshand-
lungen regelt, findet keine Anwendung auf den Fall, wo infolge
versagter staatlicher Genehmigung die Wirksamkeit der inzwischen
erfolgten Rechtshandlungen der juristischen Person in Frage konmt.
Da sie die Erbschaft vor erfolgter staatlicher Genehmigung nicht
durch Annahme erwerben kann, ist zunächst unbekannt, wer Erbe
geworden ist und der sodann infolge verweigerter Genehmigung
Berufene gilt, wie in allen Fällen des $ 1960 Abs. 1 Satz 2 als
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