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kungen, sondern vor allem als Entgelt für seine positiven Leistun-
gen gegeben.
Mag der Beamte insgeheim über sein Amt denken wie er
will, mag er es für überflüssig oder gar staatsschädlich halten,
dem Rechte nach und für die staatliche Auffassung ist es
der Mittelpunkt seines Lebens, sein Beruf. Daraus folgt schon,
daß es gegen die Grundlage seiner eigenen Stellung gehandelt
wäre, wenn er sich durch seine gesamte Lebensführung in Wider-
spruch mit dieser Hauptlebensstellung versetzte. Sein Staats-
bürgertum kann also unmöglich den Sinn haben, daß er als Staats-
bürger einzureißen habe, was er als Beamter aufzubauen hat.
Sein Beamtentum setzt sich vielmehr in seinem Staatsbürgertum
fort, nur in freierer Form. Der Dienstbefehl zwar, der den In-
halt seiner Amtspflichten formt, erreicht ihn regelmäßig nur im
Amte, das Gesetz aber bindet ihn auch außer Amt.
Durch seine Stellung als Beamter und durch das übertragene
Amt ist er zwar weder selbst Träger der Staatsgewalt, noch auch
berufener Vertreter des Staatswillens in seiner Gesamtheit, wohl
aber hat er durch sein Amt einen bestimmt zugemessenen Anteil
an der Bildung des Staatswillens und an dessen Kundgebung.
Wenn also ein Beamter z. B. als Richter berufen ist, in einem
bestimmten Streitfalle ein Urteil zu fällen, so hat er dies nach
seiner persönlichen Auffassung des Rechtes zu tun. Gefällt ihm
sein eigenes Urteil nicht, so mag er hinterher oder nebenher pri-
vatim sein abfälliges Urteil über das Recht, das ihn zwingt, so
zu urteilen, aussprechen; er kann aber nicht sagen, als Beamter
habe ich das Recht so auslegen und anwenden müssen, als Pri-
vatmann hätte ich es anders ausgelegt oder angewendet. Für das
Amt ist nur eine Auslegung des Rechtes die maßgebende, näm-
lich die nach der Ueberzeugung des Richters richtige, und eine
mehrfache Richtigkeit gibt es nicht.
In der Verwaltung liegt das Verhältnis nicht anders, wenn
es sich um reinen Gesetzesvollzug handelt. Schieben sich aber